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Unterlassungserklärung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Unterwerfung; dient der außergerichtlichen Streitbeilegung in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts (unlauterer Wettbewerb), wird i.d.R. auf eine Abmahnung abgegeben, beseitigt die Begehungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Abmahnenden und sonstigen Gläubigern (Mitbewerbern, Verbänden, Drittunterwerfung), wenn in ihr ernstlicher Unterlassungswille zum Ausdruck kommt. Das erfordert bei Wiederholungsgefahr die Übernahme einer hinreichenden Vertragsstrafe, bei Erstbegehungsgefahr genügt Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe. Bei Annahme wird der gesetzliche durch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch ersetzt (i.d.R. abstraktes Schuldversprechen, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Schuldhafter Verstoß gegen Unterlassungserklärung löst vertraglichen Unterlassungs-, Schadensersatzanspruch sowie Vertragsstrafe aus. Schuldner kann den Unterlassungsvertrag anfechten (§§ 119 II, 123 BGB), z.B. bei arglistiger Täuschung über Klagebefugnis des Gläubigers oder unzweifelhaften Wettbewerbsverstoß. Gehen beide Parteien gutgläubig von (in Wahrheit zweifelhaftem) Verstoß aus, greifen weder Irrtumsanfechtung noch Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wird durch Änderung der Gesetzgebung oder höchstrichterliche Klärung zweifelsfrei, dass das Verhalten zulässig war, kann sich Schuldner auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen; die Unterlassungserklärung kann entsprechend auflösend bedingt abgegeben werden.
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