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unterschwellige Werbung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Werbung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Werbetexte, Slogans u.Ä. so kurzzeitig (z.B. 1/3.000 Sekunde) dargeboten werden, dass sie die Wahrnehmungsschwelle nicht übersteigen (Wahrnehmung). Man geht davon aus, dass Sprach- und Bildelemente, die ohne Bewusstsein (unterschwellig) aufgenommen werden, erhebliche Beeinflussungswirkungen erzielen können. Die Wirkungsweise unterschwelliger Werbung ist weitestgehend unbekannt, deshalb ist es vorteilhafter überschwellige Beinflussungstechniken (Sozialtechniken) wie Bildkommunikation zu verwenden.
Rechtliche Beurteilung: Kundenfang. Nach § 7 RfStV darf in der Werbung und im Teleshopping bei Fernsehen und Hörfunk keine unterschwellige Werbung eingesetzt werden.
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