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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Öffentliches Recht
    2. Bürgerliches Recht

    Öffentliches Recht

    Verwaltungsakt, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Einzelpersonen richtet.

    Gegensatz: Verordnung (Rechtsverordnung).

    Bürgerliches Recht

    Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, seinem Inhalt nach verändert oder belastet wird, z.B. Übereignung, Verpfändung einer Sache, Abtretung einer Forderung.

    Keine Verfügung sind die Verpflichtungsgeschäfte, die aber oft zu einer Verfügung verpflichten (Abstraktionsprinzip).

    Verfügung durch Nichtberechtigte, z.B. Veräußerung einer Sache durch einen Nichteigentümer ist grundsätzlich unwirksam.

    Ausnahme: gutgläubiger Erwerb. Die von einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung wird wirksam durch formfreie und rückwirkende nachträgliche Genehmigung des Berechtigten (§ 185 BGB). Der Nichtberechtigte muss das aus der Verfügung Erlangte als ungerechtfertigte Bereicherung an den Berechtigten herausgeben (§ 816 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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