Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Vermögensauskunft vom 19.02.2018 - 16:58

Vermögensauskunft

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung ist der Schuldner verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzuzeigen (§ 802c  Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat vor dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern (eidesstattliche Versicherung), dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (§ 802c Abs. 3 ZPO). Hat der Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre gemacht, ist er zur erneuten Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse beim Schuldner schließen lassen (§ 802d ZPO).

    2. Verfahren: Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Forderung. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass keine vollständige Befriedigung erfolgt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dazu lädt er in seine Geschäftsräume oder in die Wohnung des Schuldners (§ 802f  Abs. 1 und 2 ZPO). Im Termin der Vermögensauskunft errichtet der Gerichtsvollzieher eine Aufstellung der nach § 802c ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält einen Ausdruck § 802f Abs. 6 ZPO).

    3. Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers: Gibt der Schuldner nicht Auskunft über sein Vermögen oder führt die Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, darf der Gerichtsvollzieher Auskünfte einholen
    a) bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber, Beschäftigungsverhältnis),
    b) beim Bundeszentralamt für Steuern (Kreditinstitute) und 
    c) beim Kraftfahrt-Bundesamt (Fahrzeughalter). Mindestwert der Ansprüche für die Anfrage 500 Euro (§ 802l ZPO).

    4. Folgen unentschuldigten Ausbleibens oder Verweigerung der Auskunft:
    a) Der Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
    b) Auf Gläubigerantrag Erlass eines Haftbefehls durch das Gericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft (Erzwingungshaft).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com