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Vorschusszinsberechnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Berechnung von Sollzinsen bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen.

    Neuregelung der Vorschusszinsberechnung: Mit Wegfall der Sparverkehrsvorschriften zum 1.7.1993 aufgrund der Vierten KWG-Novelle besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr, im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung von Spareinlagen Vorschusszinsen zu erheben. Die neuen Regeln über Spareinlagen in der Rechnungslegungsverordnung enthalten keine Bestimmungen über die Vorschusszinsberechnung. Die Bedingungen für den Sparverkehr der Kreditinstitute, z.B. der Sparkassen, sehen aber vor, dass die Sparkasse bei kündigungsloser Rückzahlung von Spareinlagen Vorschusszinsen bzw. ein „Vorfälligkeitsentgelt” erheben kann. Dabei unterscheiden sich die traditionellen Vorschusszinsen von der Erhebung des Vorfälligkeitsentgelts darin, dass Erstere laufzeitabhängig, Letztere aber laufzeitunabhängig sind. Bei der Vorschusszinsberechnung bei vorzeitiger Rückzahlung von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist der Freibetrag von 2.000 Euro gemäss § 21 RechKredV zu berücksichtigen. Die Ausnahmefälle, in denen bislang von einer Vorschusszinsberechnung abgesehen werden konnte, gelten im Grundsatz weiter. Es bestehen keine Gefahren für die Privilegierung der echten Spareinlagen (Besserstellung bei der Haltung von Mindestreserven und den Liquiditätsgrundsätzen), wenn sich die Kreditinstitute auch fortan an dem vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK), jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), aufgestellten Ausnahmekatalog ausrichten. Das folgt schon daraus, dass die Deutsche Bundesbank die Vorschusszinsberechnung nach den bisherigen Modalitäten als Indiz dafür ansieht, ob vereinbarte Kündigungsfristen ernsthaft gewollt sind. Sehen Kreditinstitute allerdings im Rahmen der Vertragsfreiheit künftig zusätzliche Verzichtsfälle hinsichtlich der Vorschusszinsberechnung vor, so könnte dies die echte Spareinlage letztlich zu Fall bringen.

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