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Vorstrafe
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1. Begriff: Die im Bundeszentralregister eingetragene, noch nicht getilgte, gerichtliche Strafe einer Person.
2. Arbeitsrecht: Die Offenbarungs- und Auskunftspflicht (Offenbarungspflicht) des Arbeitnehmers gegenüber seinem zukünftigen Arbeitgeber ist nicht unumstritten: a) Unaufgefordert braucht der Arbeitnehmer Vorstrafen nur ausnahmsweise anzugeben, wenn dies nach Treu und Glauben erwartet werden muss, z.B. bei Bewerbung um bes. qualifizierte Vertrauensstellung.
b) Auf Befragen hat der Arbeitnehmer Vorstrafen anzugeben, die für seine Verwendung im Betrieb von Bedeutung sein können (z.B. Kraftfahrer hinsichtlich Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten). Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich oft, die Befragung auf derartige Delikte zu beschränken. Lügt der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage nach einer einschlägigen Vorstrafe, so kann der Arbeitgeber wegen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Fragt er allerdings nach Vorstrafen, die für die Verwendung im Betrieb bedeutungslos sind, wird im Verschweigen solcher Vorstrafen i.d.R. noch keine arglistige Täuschung liegen.
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