Direkt zum Inhalt

Bundeszentralregister

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein vom Bundesamt für Justiz geführtes zentrales Register.

    1. Rechtsgrundlage: Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i.d.F. vom 21.9.1984 (BGBl. I 1229) m.spät.Änd.

    2. Bedeutung: Zentrale Erfassung bes. der durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Verurteilungen wegen einer Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) und ggf. Auskunftserteilung.

    3. Auskünfte werden nur bestimmten Behörden, bes. Justiz- und Polizeibehörden erteilt. Der Betroffene kann über Eintragungen bez. seiner eigenen Person ein Führungszeugnis (§ 30 BZRG) verlangen. Im Übrigen hat eine Person über 14 Jahre Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind (§ 42 BZRG).

    4. In das BZRG werden eingetragen (§ 3 ): Alle strafgerichtlichen Verurteilungen; Vermerke über Schuldunfähigkeit; nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht; bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten u.a. gegenüber Ausländern bei Passentzug oder Widerruf eines Waffenscheins; Entscheidungen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Nichteignung u.a. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Berufes untersagt, die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist. Beim Bundeszentralregister wird auch das Erziehungsregister geführt (§§ 59ff BZRG).

    5. Tilgung erfolgt nach Ablauf der Tilgungsfrist von fünf, zehn oder 15 Jahren je nach Art und Höhe der Strafe; bei Eintragung mehrerer Verurteilungen jedoch nur, wenn die Tilgungsfrist für alle abgelaufen ist. Sind die Eintragungen getilgt, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (Ausnahmen nach § 52 BZRG). Der Verurteilte darf sich nach der Tilgung als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine noch nicht getilgte Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist (§ 53 BZRG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Bundeszentralregister"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Bundeszentralregister Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bundeszentralregister-30721 node30721 Bundeszentralregister node32323 Gerichte node30721->node32323 node43612 Ordnungswidrigkeit node30721->node43612 node27298 Ausländer node30721->node27298 node35942 Erlaubnis node30721->node35942 node42245 Straftat node30721->node42245 node43612->node42245 node40541 juristische Person node27298->node40541 node51247 Aufenthaltstitel node27298->node51247 node48996 Verwaltungsakt node35942->node48996 node34921 Finanzdienstleistungen node35942->node34921 node32474 Genehmigung node35942->node32474 node38158 Kreditwesengesetz (KWG) node38158->node35942 node28662 Dienstleistungen node28662->node27298 node49553 Zahlungsbilanz node49553->node27298 node48973 Vorsatz node48973->node42245 node51966 Strafrecht node51966->node42245 node28043 Datenschutz node28043->node42245 node53407 Kriminologie node53407->node42245 node31247 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) node31247->node43612 node28153 Arzneimittel node28153->node43612 node39064 Mehrerlös node39064->node43612 node45842 ordentliche Gerichtsbarkeit node45842->node32323 node44000 öffentliche Urkunden node44000->node32323 node42952 Rechtsprechung node42952->node32323 node50888 Verwaltungsgerichtsbarkeit node50888->node32323
    Mindmap Bundeszentralregister Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bundeszentralregister-30721 node30721 Bundeszentralregister node32323 Gerichte node30721->node32323 node43612 Ordnungswidrigkeit node30721->node43612 node42245 Straftat node30721->node42245 node27298 Ausländer node30721->node27298 node35942 Erlaubnis node30721->node35942

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete