Strafverfahrensregister
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ein beim Bundeszentralregister zu führendes zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
1. Rechtsgrundlage: §§ 474 ff. der Strafprozessordnung (StPO).
2. Bedeutung: Zentrale Erfassung der von den Staatsanwaltschaften geführten Verfahren zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung; vor allem zum Zwecke der Ermittlung überörtlicher Täter und Mehrfachtäter und um Doppelverfahren zu vermeiden.
3. Auskünfte werden grundsätzlich nur den Strafverfolgungsbehörden und in Ausnahmefällen den Verfassungsschutzbehörden erteilt. Auskünfte an einen Betroffenen nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes sind nur im Einvernehmen mit der mitteilenden Staatsanwaltschaft möglich (§ 477 StPO).
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