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Bundeszentralregister

(weitergeleitet von Strafregister)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein vom Bundesamt für Justiz geführtes zentrales Register.

    1. Rechtsgrundlage: Bundeszentralregistergesetz (BZRG) i.d.F. vom 21.9.1984 (BGBl. I 1229) m.spät.Änd.

    2. Bedeutung: Zentrale Erfassung bes. der durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Verurteilungen wegen einer Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) und ggf. Auskunftserteilung.

    3. Auskünfte werden nur bestimmten Behörden, bes. Justiz- und Polizeibehörden erteilt. Der Betroffene kann über Eintragungen bez. seiner eigenen Person ein Führungszeugnis (§ 30 BZRG) verlangen. Im Übrigen hat eine Person über 14 Jahre Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind (§ 42 BZRG).

    4. In das BZRG werden eingetragen (§ 3 ): Alle strafgerichtlichen Verurteilungen; Vermerke über Schuldunfähigkeit; nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht; bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten u.a. gegenüber Ausländern bei Passentzug oder Widerruf eines Waffenscheins; Entscheidungen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Nichteignung u.a. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Berufes untersagt, die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist. Beim Bundeszentralregister wird auch das Erziehungsregister geführt (§§ 59ff BZRG).

    5. Tilgung erfolgt nach Ablauf der Tilgungsfrist von fünf, zehn oder 15 Jahren je nach Art und Höhe der Strafe; bei Eintragung mehrerer Verurteilungen jedoch nur, wenn die Tilgungsfrist für alle abgelaufen ist. Sind die Eintragungen getilgt, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (Ausnahmen nach § 52 BZRG). Der Verurteilte darf sich nach der Tilgung als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine noch nicht getilgte Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist (§ 53 BZRG).

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