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Gewerbezentralregister

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    amtliches Register aufgrund des § 149 GewO beim Bundeszentralregister geführt.

    1. Eintragungen:
    (1) Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit u.a. ein Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, die Ausübung eines Gewerbes untersagt oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird;
    (2) Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens;
    (3) Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

    2. Auskunft erhalten die Betroffenen und Behörden (v.a. Gerichte und Polizeibehörden).

    3. Wird eine eingetragene Entscheidung später aufgehoben, so wird sie aus dem Gewerbezentralregister entfernt. Eintragungen über Bußgeldentscheidungen werden nach Ablauf von drei (bei Geldbußen bis 300 Euro) oder von fünf Jahren getilgt.

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    Mindmap "Gewerbezentralregister"

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