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Warenmuster
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: in Form, Art, Aussehen (also im Gesamtcharakter), selten aber in der Größe der angebotenen Ware entsprechende Gegenstände, die mögliche Käufer von der Beschaffenheit etc. der Ware überzeugen sollen.
Vgl. auch Warenprobe.
2. Warenmuster sind gewöhnlich so teuer, dass man sie als Werbemittel nur in sorgfältiger Streuung, also dort verwenden kann, wo starkes Kaufinteresse vermutet wird. Warenmuster von Stoffen, Papier, Leder und ähnlich folienartigen Stoffen lassen sich auch in Werbedrucke und Fachzeitschriften mit bestimmtem Leserkreis einkleben oder einheften.
3. Der grenzüberschreitende Verkehr von Warenmustern und Warenproben wird in allen Ländern begünstigt: a) In der Bundesrepublik Deutschland entfallen bei der Ausfuhr von Warenmustern Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfertigung, wenn die Warenmuster auf ein Carnet ATA abgefertigt worden sind (§ 19 I, 28 AWV).
b) Bei der Einfuhr sind Warenmuster von Waren der gewerblichen Wirtschaft im Wert bis zu 250 Euro und von Agrarerzeugnissen (ausgenommen Saatgut) bis zu 50 Euro genehmigungsfrei (§ 32 I 4 AWV). Zollfrei sind Warenmuster, die so beschaffen sind oder unter Zollaufsicht so hergerichtet werden, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, und wenn sie nur in Mengen eingeführt werden, die für die Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich sind. Die Zollfreiheit für Warenmuster von Rohkaffee, Tee und alkoholischen Getränken ist auf bestimmte Mengen begrenzt. Für gerösteten Kaffee, Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee, Spirituosen, Tabakwaren und Zigarettenpapier ist Zollfreiheit ausgeschlossen.
4. Wird ein Kaufvertrag nach dem Warenmuster abgeschlossen (Kauf nach Probe), so gelten die Eigenschaften des Warenmusters als zugesichert (§ 494 BGB). Die Beweislast für Probewidrigkeit trifft den Käufer, wenn er die Ware als Erfüllung angenommen hat (Sachmängelhaftung). Zur Aufbewahrung des Warenmusters sind die Vertragsschließenden nicht verpflichtet, ggf. aber der Handelsmakler (§ 96 HGB).
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