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Wechselprozess

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art des Urkundenprozesses mit einigen Besonderheiten (§§ 602–605 ZPO): Der Wechselprozess ist zulässig für alle Ansprüche aus einem Wechsel; der Wechselverpflichtete kann in dem Gerichtsstand des Zahlungsortes oder in seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Werden mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt, ist neben dem Gerichtsstand des Zahlungsorts der allgemeine Gerichtsstand eines der Beklagten ausschlaggebend; die Klage muss die Erklärung enthalten, dass „im Wechselprozess” geklagt wird, die Ladungsfrist ist bei Zustellung der Klage an dem Ort des Prozessgerichts auf 24 Stunden, im Anwaltsprozess sonst auf drei Tage (statt einer Woche) bei Ladung innerhalb des Landgerichtsbezirks abgekürzt; Nebenforderungen (Zinsen, Wechselprovision, -kosten) bedürfen keines Beweises, sondern nur der Glaubhaftmachung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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