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Werklieferungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Werkvertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herzustellen und zu liefern (§ 651 BGB). Bei vertretbaren Sachen finden die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Andernfalls gelten teilweise die Vorschriften über den Werkvertrag.
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