Zitierfähige Version
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 25.07.2019 - 15:14
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 01.02.2018 - 12:24
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 28.02.2013 - 15:14
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 06.04.2010 - 10:12
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 01.10.2009 - 16:14
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Werklieferungsvertrag vom 16.05.2008 - 11:25
Werklieferungsvertrag
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 I 1 BGB).
2. Rechtsfolgen: Ein solcher Vertrag wird wie ein Kaufvertrag behandelt. Soweit es sich um nicht vertretbare Sachen handelt, kommen ergänzend Regelungen des Werkvertrags über die Mitwirkung des Bestellers, Gefahrtragung, Kündigung und Kostenanschlag zur Anwendung.
3. Anders: Leistungen, die einem Grundstück oder Gebäude zugute kommen. Sie werden stets als Werkvertrag bzw. als Bauvertrag eingeordnet.
Beispiel: Der Bauunternehmer errichtet auf einem fremden Grundstück ein Haus.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon