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Werkmietwohnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Wohnung, über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen wird (§§ 576, 576a BGB).
Anders: Werkdienstwohnung.
2. Arbeitgeber kann nicht zur Errichtung von Werkmietwohnungen gezwungen werden; möglich ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 Nr. 2 BetrVG).
3. Die Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen sowie die allg. Festlegung der Nutzungsbedingungen unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 9 BetrVG. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf jeden Einzelfall der Zuweisung und Kündigung einer Werkmietwohnung. Das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer in einem anhängigen Mietprozess einwenden. Umstritten ist, ob das Mitbestimmungsrecht auch noch nach eingetretener Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung der Werkmietwohnung vgl. §§ 576, 576a BGB.
4. Mitbestimmung bei der allg. Festlegung der Nutzungsbedingungen bedeutet z.B. Mitbestimmung bei dem Entwurf eines Mustermietvertrages, aber auch bei der allg. Festlegung der Grundsätze über die Mietzinsbildung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel (nicht: Festsetzung des Mietzinses für jede einzelne Werkmietwohnung).
5. Streitigkeiten: Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Werkmietwohnung sind die Zivilgerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte.
6. Steuerliche Behandlung: Werkswohnung.
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