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Werkmietwohnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Wohnung, über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen wird (§§ 576, 576a BGB).
Anders: Werkdienstwohnung.
2. Arbeitgeber kann nicht zur Errichtung von W. gezwungen werden; möglich ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 Nr. 2 BetrVG).
3. Die Zuweisung und Kündigung von W. sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 9 BetrVG. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf jeden Einzelfall der Zuweisung und Kündigung einer W. Das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer in einem anhängigen Mietprozess einwenden. Umstritten ist, ob das Mitbestimmungsrecht auch noch nach eingetretener Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung der W. vgl. §§ 576, 576a BGB.
4. Mitbestimmung bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen bedeutet z.B. Mitbestimmung bei dem Entwurf eines Mustermietvertrages, aber auch bei der allgemeinen Festlegung der Grundsätze über die Mietzinsbildung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel (nicht: Festsetzung des Mietzinses für jede einzelne W.).
5. Steuerliche Behandlung: Werkswohnung.
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