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Zollzuschlag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: nunmehr nur noch Zuschlag genannte, bes. Abgabe zu den nach den Zollvorschriften zu erhebenden Einfuhrabgaben, wenn Nicht-Unionswaren im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden (z.B. durch Verbergen oder durch falsche Beantwortung entsprechender Fragen der Zollabfertigungsbeamten).

    2. Rechtliche Charakterisierung: Er ist rechtlich weder Strafe noch Bußgeld noch Säumniszuschlag, sondern ein Zoll eigener Art, der als „abgabenrechtliche Sanktion“ erhoben werden kann (§ 32 III ZollVG). Das Zuschlag genannte Institut erlaubt Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die im Reiseverkehr über die Grenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung begangen worden sind, bei Abgabenverkürzung bis 130 Euro durch einen Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höchstens jedoch 130 Euro zu ahnden.

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