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Zollzuschlag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: nunmehr nur noch Zuschlag genannte, finanzielle Sanktion zu den nach den Zollvorschriften zu erhebenden Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, wenn Nicht-Unionswaren z.B. im Reiseverkehr oder sonstigen grenüberschreitenden Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden (z.B. durch Verbergen oder durch falsche Beantwortung entsprechender Fragen der Zollbeamten).

    2. Rechtliche Charakterisierung: Er ist rechtlich weder Strafe noch Bußgeld noch Säumniszuschlag, sondern ein Zoll eigener Art, der als „abgabenrechtliche Sanktion“ erhoben werden kann (§ 32 I, III ZollVG). Das Zuschlag genannte Institut erlaubt Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die z.B. im Reiseverkehr oder sonstigen Warenverkehr über die Grenze im Zusammenhang mit der Zollbehandlung begangen worden sind, bei Abgabenverkürzung bis 250 Euro durch einen Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch 250 Euro zu ahnden (sog. Schmuggelprivileg). Gesetzgeberische Begründung des Zollzuschlags ist die zu arbeits- und kostenintensive Bearbeitung der Bagatell-Kriminalität (bis März 2017 betrug die Grenze und der Zuschlag 130 Euro).

    3. Praktische Abwicklung: Der Zuschlag wird i.d.R. direkt nach Feststellung der Tat erhoben und muss mit Einverständnis des Beschuldigten in bar entrichtet werden. Als Folge wird auf eine Strafverfolgung bzw. bußgeldrechtliche Würdigung der Ordnungswidrigkeit verzichtet (ähnlich wie die Verwarnung nach § 56 OWiG, Verwarnungsgeld) - konkret wird die Einstellung nach § 153 StPO, bzw. § 398 AO rechtstechnisch fingiert (§ 32 III ZollVG). 

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