Zitierfähige Version
- Revision von Zuständigkeit vom 19.02.2018 - 17:07
- Revision von Zuständigkeit vom 19.10.2017 - 18:03
- Revision von Zuständigkeit vom 04.10.2017 - 17:25
- Revision von Zuständigkeit vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Zuständigkeit vom 28.02.2013 - 14:54
- Revision von Zuständigkeit vom 21.10.2010 - 11:35
- Revision von Zuständigkeit vom 24.09.2010 - 10:18
- Revision von Zuständigkeit vom 10.02.2010 - 14:37
- Revision von Zuständigkeit vom 24.11.2009 - 14:11
- Revision von Zuständigkeit vom 19.10.2009 - 14:13
- Revision von Zuständigkeit vom 06.10.2009 - 11:46
- Revision von Zuständigkeit vom 17.07.2009 - 12:12
- Revision von Zuständigkeit vom 08.06.2009 - 11:00
Zuständigkeit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Organisation
Kompetenz einer organisatorischen Einheit bzw. eines Handlungsträgers.
Zivilrecht
Im Zivilprozess besagt die Zuständigkeit, welches Gericht etc. sachlich und örtlich im Einzelfall zu entscheiden hat.
1. Die sachliche Zuständigkeit gibt an, bei welcher Art von Gericht ein Prozess anhängig zu machen ist, sowie welches Gericht die in erster oder zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen nachzuprüfen hat (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG), Bundesgerichtshof (BGH)).
2. Die örtliche Zuständigkeit regelt, welches unter mehreren gleichartigen Gerichten zur Entscheidung berufen ist (Gerichtsstand).
3. Von der Zuständigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung, d.h. der Geschäftskreis einzelner Richter etc. innerhalb ihrer Behörde.
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
Die Zuständigkeit ist v.a. von Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit von Verwaltungsakten.
1. Örtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde in den örtlichen Dienstbereich einer anderen, aber gleichartigen Behörde eingreift, indem sie die Grenze des eigenen Dienstbereichs überschreitet.
2. Sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde eine Amtshandlung vornimmt, für die eine andersartige Behörde des gleichen örtlichen Dienstbereichs zuständig ist.
Vgl. auch Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Steuerrecht
Im Steuerverfahren entscheidet die behördliche Zuständigkeit über Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte, die gerichtliche Zuständigkeit über die Zulässigkeit der Klage.
1. Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ist im Gesetz über die Finanzverwaltung vom 30.8.1971 (BStBl. I 1426), die der Finanzgerichte in den §§ 35–36 FGO geregelt.
2. Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ergibt sich aus den §§ 17 ff. AO, die der Finanzgerichte aus den §§ 38 f. FGO.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon