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Bundeszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und in jüngerer Zeit auch der Krankenversicherung aus allg. Haushaltsmitteln gezahlter Zuschuss des Bundes. Neben den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigste Einnahmequelle der Rentenversicherung. Rechtfertigung findet der Bundeszuschuss v.a. durch die Übertragung von allg. sozialen Aufgaben auf die Rentenversicherung, denen keine Beitragseinnahmen gegenüberstehen (sog. versicherungsfremde Leistungen, z.B. Anrechnung von Ausbildungszeiten, Ersatzzeiten, Zahlung von Fremdrenten).

    Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ändert sich nach der Lohnentwicklung und der Entwicklung des Beitragssatzes; zudem wird ein zusätzlicher Bundeszuschuss zur Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen gezahlt (§ 213 SGB VI).

    Auch an die GKV werden seit 2004 Bundeszuschüsse aus allg. Haushaltsmitteln für sog. versicherungsfremde Leistungen gezahlt (z.B. das Mutterschaftsgeld und andere Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt). Für das Jahr 2011 beträgt der allgemeine Bundeszuschuss 13,3 Mrd. Euro. Im selben Jahr erfolgt zur Finanzierung des Sozialausgleichs im Zusammenhang mit den Zusatzbeiträgen (Gesundheitsreform) für die Jahre 2012 bis 2014 ein zusätzlicher Zuschuss von 2 Mrd. Euro. Ab dem Jahr 2015 wird der Bund regelmäßige Zahlungen zur Finanzierung des Sozialausgleichs leisten. Die Höhe soll 2014 gesetzlich festgesetzt werden.

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