Zitierfähige Version
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 19.02.2018 - 16:55
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 26.02.2013 - 10:25
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 13.09.2010 - 15:53
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 07.04.2010 - 08:48
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 19.11.2009 - 10:42
- Revision von Aufsichtsratsbericht vom 08.06.2009 - 11:25
Aufsichtsratsbericht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Schriftlicher Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung bzw. - bei der Genossenschaft - an die Generalversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Vorschlags über die Gewinnverwendung, der Geschäftsführung und des vom Abschlussprüfer erstellten Prüfungsberichts; bei Mutterunternehmen betrifft er auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§ 171 II AktG). Ferner muss der Aufsichtsratsbericht sein Prüfungsergebnis über den Abhängigkeitsbericht (§ 312 AktG) und - ggf. dessen Stellungnahme zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer - enthalten (§ 314 AktG). Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) kann nach näherer Maßgabe des § 324 HGB u.U. ein obligatorischer Prüfungsausschuss anstelle eines - nicht vorhandenen - Aufsichtsrats zur Berichterstattung aufgerufen sein. Zum Umfang der Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats bei der Genossenschaft vgl. § 38 I S. 5 GenG. Gehört die AG in die Klasse der großen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB), so muss der Aufsichtsratsbericht spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und anschließend beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden (§ 325 I, II HGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon