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Ausschlussfrist
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Ausschließungsfrist, Präklusionsfrist; Zeitspanne, nach deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechts nicht mehr statthaft ist.
Steuerrecht
1. Arten: a) Rechtsmittelfristen im Einspruchsverfahren (Einspruch):
(1) Gesetzliche Grundlage: § 364b AO.
(2) Inhalt: Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen (a) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt; (b) zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte und (c) zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(3) Zweck der Regelung: Verhinderung des Missbrauchs des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO sollte daher bes. in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht werden.
(4) Rechtsfolgen: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt - bes. unter Beachtung des Belehrungsgebots des § 364b III AO - wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, können im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen der Verböserung berücksichtigt werden.
Fristverlängerung ist vor Ablauf der Ausschlussfrist auf Antrag möglich. Nach Ablauf der Frist ist nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
(5) Rechtsbehelf: Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist, soweit nicht abgeholfen wird, im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid zu entscheiden. Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren s. § 76 FGO.
b) Frist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer, bes. zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
2. Für Ausschlussfristen ist eine Verlängerung gesetzlich ausgeschlossen.
3. Die Versäumung von Ausschlussfristen kann jedoch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (antragsgebunden) rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden den Fristablauf versäumt hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 AO).
4. Im Finanzgerichtsverfahren gibt es eine entsprechende Regelung (§ 56 FGO).
Arbeitsrecht
1. Verfallsfristen: a) Frist, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind.
b) In Tarifverträgen sind meist Ausschlussfristen von recht kurzer Dauer (zwischen zwei und sechs Monaten) festgelegt. Diese Ausschlussfristen gelten, soweit Tarifgebundenheit besteht oder die Geltung des Tarifvertrags vereinbart ist.
c) In Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthaltene Ausschlussfristen sind nur wirksam, soweit sie keine tariflichen Ansprüche betreffen oder keine Tarifgebundenheit besteht. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen zudem AGB-fest sein (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht). Das bedeutet, dass eine Ausschlussfrist klar und unmißverständlich formuliert, nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber gilt und nicht zu kurz ist. Das BAG geht davon aus, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen nicht kürzer als 3 Monate sein dürfen (BAG, 25.5.2005 - 5 AZR 572/04).
d) Werden Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, erlöschen sie ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Parteien von ihnen. Für die Geltendmachung ist oft Schriftform vorgeschrieben. Einige Tarifverträge und viele Arbeitsverträge schreiben nach Ablehnung des geltendgemachten Anspruchs eine gerichtliche Geltendmachung (d.h. durch Klage beim Arbeitsgericht) innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist vor. Mit einer Kündigungsschutzklage wird für Lohnansprüche nicht nur die Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung gewahrt, sondern auch für eine etwa erforderliche gerichtliche Geltendmachung (BAG, 19.3.2008 - 5 AZR 429/07). Das gilt zumindest bei arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. In Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen sind von den Gerichten von Amts wegen zu beachten.
2. Für die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung (außerordentliche Kündigung) ist in § 626 II BGB eine zwingende Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes festgelegt.
3. Die Kündigungsschutzklage ist an eine Ausschlussfrist von drei Wochen gebunden.
Vgl. auch Kündigungsschutz.
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