Zitierfähige Version
- Revision von Derivate vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Derivate vom 01.02.2018 - 16:31
- Revision von Derivate vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Derivate vom 02.03.2010 - 12:15
- Revision von Derivate vom 20.10.2009 - 13:52
- Revision von Derivate vom 09.09.2009 - 15:17
- Revision von Derivate vom 30.07.2009 - 14:48
- Revision von Derivate vom 01.06.2008 - 15:39
Derivate
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
derivative Finanzinstrumente; Termingeschäfte auf der Grundlage von bestimmten Basiswerten (Underlyings). Dabei kann es sich um Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte handeln. Unter wertpapieraufsichtsrechtlichen Aspekten gemäß § 2 II im WpHG (vgl. auch bankaufsichtsrechtlich § 1 XI KWG) handelt es sich um Derivate, sofern ihr Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
(1) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
(2) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
(3) Zinssätzen oder anderen Erträgen,
(4) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen,
(5) dem Preis von Devisen.
Auch Financial Swaps und die von ihnen abgeleiteten Geschäfte wie Cap, Floor und Collar lassen sich auf die Grundformen Festgeschäft und Option zurückführen.
Unter die derivativen Geschäfte fallen bes.: Devisentermingeschäfte, Aktienindex-Futures, Aktienindex-Optionen, Aktienoptionen, Caps, Collars, Edelmetall-Futures, Edelmetall-Optionen, Floors, Forward Rate Agreements (FRA), Swap-Geschäfte, Swaptions, Warentermingeschäfte, Zinsoptionen, Zinstermingeschäfte einschließlich hereingenommener Forward Forward Deposits und die börsenmäßigen Zins- und Indexfutures.
Die derivativen Geschäfte sind (mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen bei Optionsgeschäften, die der Natur der Sache nach kein Adressenausfallrisiko und damit kein Kreditrisiko beinhalten) grundsätzlich als Kredite im Sinn des § 19 I 1 KWG einzustufen.––Zur Regulierung vgl. EMIR.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon