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Gesellschaftsschulden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Personengesellschaft
    2. Kapitalgesellschaft
    3. Genossenschaft

    Personengesellschaft

    Alle Verbindlichkeiten, die für die Gesellschafter gemeinschaftlich begründet werden.

    Haftung: Den Gläubigern haftet das Gesellschaftsvermögen, zugleich aber haften auch alle Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen als Gesamtschuldner (der Kommanditist der KG jedoch nur bis zur Höhe der Haftsumme, seiner Einlage, § 171 HGB).

    Vgl. auch Schuldenhaftung.

    Bei der Auseinandersetzung sind vor der Verteilung des Gesellschaftsvermögens zunächst die Gesellschaftsschulden zu bezahlen; reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, sind die persönlich haftenden Gesellschafter zu Nachschüssen verpflichtet.

    Kapitalgesellschaft

    Verbindlichkeiten begründen regelmäßig keine Haftung der Gesellschafter bzw. Aktionäre.

    Ausnahme: Durchgriffshaftung.

    Genossenschaft

    Sonderregelung je nach Typ (Haftpflicht).

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