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Grund und Boden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Grundstück.

    2. Steuerliche Behandlung: a) Grund und Boden, der zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist in der Steuerbilanz als Anlagevermögen zu aktivieren. Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten oder dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert, falls die Wertminderung am Stichtag noch besteht (§ 6 I Nr. 2 EStG). Bei Grund und Boden, auf den eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der um den Betrag der Rücklage verminderte Betrag.

    b) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), sind die Anschaffungskosten des Grund und Bodens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

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