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Weitere Deckungswerte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff aus dem Pfandbriefgesetz (PfandBG): § 4 des PfandBG verlangt die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen berücksichtigt (sog. Deckungskongruenz). Der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um zwei Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). Die in § 4 PfandBG vorgeschriebene Deckung kann jedoch auch in volumenmäßig begrenztem Rahmen durch „Weitere Deckungswerte“ erfolgen (§ 19 PfandBG): durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank (EZB), gegen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des § 4 I Satz 2 Nr. 3 PfandBG, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits bei Erwerb bekannt ist; durch bestimmte Schuldverschreibungen nach § 20 I PfandBG; durch Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 III Satz 2.

    2. Ziel: Im Gegensatz zum früheren Hypothekenbank-Recht, in dem die sog. „Ersatzdeckung“ v.a. einen überbrückenden Zweck verfolgte, dienen die „Weiteren Deckungswerte“ im Sinne des im Jahre 2005 erlassenen PfandBG der Förderung der Liquidität in den Deckungswerten. Die Deckungsmassen bestehen aus einer Vielzahl von Vermögenswerten mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zinsen und Währungen. Da die hiergegen ausstehenden Pfandbriefe hinsichtlich dieser Aspekte nicht völlig kongruent zu den Deckungsmassen sein können, ist es erforderlich, liquide und flexible Vermögenswerte wie Forderungen gegen Kreditinstitute in die Deckungsmassen aufnehmen zu können. Zur Gewährleistung des sicheren Grundcharakters der Deckungswerte dürfen diese jedoch nur maximal 10 Prozent des Gesamtbetrages der jeweiligen Pfandbriefart ausmachen. Weitere natürliche Inkongruenzen können Zins- und Währungsrisiken in den Deckungsmassen verursachen. Diese Risiken können durch gegenläufige Aktiva oder den Einsatz von Derivaten ausgeglichen werden.

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