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Gewinn- und Verlustbeteiligung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bei Personengesellschaften meist im Gesellschaftsvertrag eingehend geregelt. Fehlt eine Vereinbarung über Gewinn- und Verlustbeteiligung, so gilt:
I. Personengesellschaft/stille Gesellschaft:
1. Gewinn- und Verlustverteilung: a) Offene Handelsgesellschaft:Jedem Gesellschafter steht zunächst ein Vorzugsgewinnanteil in Höhe von 4 Prozent seines Kapitalanteils zu (§ 121 I HGB). Der dann noch verbleibende Restgewinn wird gleichmäßig verteilt (§ 121 III HGB).
Vgl. auch Verlustberechnung.
b) Kommanditgesellschaft:Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Haftsumme in Anspruch genommen werden.
c) Stille Gesellschaft:Es gibt keinen Vorzugsgewinnanteil. Im Übrigen gilt die angemessene Beteiligung wie bei der KG (§ 231 HGB).
2. Gutschrift: a) Der Gewinnanteil des OHG-Gesellschafters ist seinem Kapitalanteil gutzuschreiben (§ 120 II HGB).
b) Gutschrift zugunsten des Kommanditistennur bis zur Höhe der bedungenen Einlage möglich (§ 167 II HGB).
c) Dem stillen Gesellschafter ist der Betrag auszuzahlen oder gutzuschreiben. Nicht erhobener Gewinn erhöht hier nicht die Einlage, wenn keine besondere Vereinbarung besteht (§ 232 III HGB).
3. Steuerrechtliche Behandlung: Die gewählte Gewinnverteilung wird steuerlich grundsätzlich anerkannt.
Ausnahme:
(1) Familiengesellschaften:Die Gewinnverteilung wird nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich wirtschaftlich den Leistungen der Familienmitglieder (Kapitaleinlage und Tätigkeit) nicht gerecht wird; dann liegt aus Sicht des Fiskus eine Schenkung an Familienangehörige vor.
(2) GmbH & Co. KG: Ist die GmbH alleinige Komplementärin einer KG und sind ihre Gesellschafter zugleich Kommanditisten, so ist ein unangemessen niedriger Gewinnanteil der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine angemessene Gewinnbeteiligung der GmbH muss mindestens eine Vergütung für den Kapitaleinsatz umfassen, bei fehlender Vermögenseinlage der GmbH eine Vergütung für das Haftungsrisiko.
II. Kapitalgesellschaft/Genossenschaft:
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