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Fernabsatzvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Briefen, Katalogen, Telefonanrufen, E-Mails und anderen Fernkommunikationsmitteln. Der Fernabsatzvertrag war ursprünglich im Fernabsatzgesetz vom 27.6.2000 (BGBl I 897) geregelt. Mit der Schuldrechtsreform wurde er in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (§§ 312b–312e) integriert. Die Vorschriften sollen den Verbraucher vor den typischen Gefahren solcher Distanzgeschäfte schützen.
2. Anwendungsbereich: Z.B. Verträge im Versandhandel, im E-Commerce (§ 312e BGB). Nicht erfasst wird z.B. die Lieferung von Presseprodukten.
3. Rechtsfolgen: a) Besondere Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher.
Beispiel: Der Unternehmer muss bei Telefongesprächen seine Identität und den Geschäftszweck bereits zu Gesprächsbeginn ausdrücklich offen legen. Einzelheiten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl I 3002) m.spät. Änd.
b) Widerrufsrecht oder Rückgaberecht des Verbrauchers.
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