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Geldwäschegesetz (GwG)

Definition: Was ist "Geldwäschegesetz (GwG)"?

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: In Umsetzung der 3. EG-Geldwäsche-Richtlinie vom 26.10.2005 (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)) wurden das Geldwäschegesetz (GWG) neu gefasst und das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsgesetz (VAG) geändert. Das seit 21.8.2008 geltende Geldwäschegesetz umfasst nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Zwar gibt es z.T. Wertgrenzen und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Es sind interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in bestimmten Branchen. Zu den Pflichten gehört zunächst, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Identität überprüfen muss. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und i.d.R. fünf Jahre aufzubewahren. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt (BKA) informiert und ggf. die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

    2. Inhalt: Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) hat darüber hinaus auch in anderen Gesetzen zu Neuerungen geführt. Insbesondere für die Kreditwirtschaft sind dabei aber die neuen Vorschriften des GwG von Belang. Diese sind im Wesentlichen: Der Adressatenkreis umfasst nach § 2 außer den Kredit-, Finanzinstituten auch die Abschlussprüfer, Notare, Immobilienmakler und Kasinos.

    § 3: Allg. Sorgfaltspflichten: Die Verpflichteten haben gegenüber allen Geschäftspartnern allg. Sorgfaltspflichten anzuwenden, wie insbesondere die Identifizierung des Partners, die Einholung von Informationen über die Art der Geschäftsbeziehung, die Klärung des wirtschaftlich Berechtigten (d.h. die natürliche Person, die letztlich den Auftrag zu einer Transaktion gibt) und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

    § 6: Verstärkte Sorgfaltspflichten: In einem nicht abschließenden Fallkatalog werden Geschäftspartner mit erhöhtem Risiko angeführt, darunter v.a. die sog. PEP (Politisch exponierte Personen) sowie persönlich nicht anwesende Kunden.

    § 7: Identifizierung von Geschäftspartnern durch Dritte: Zuverlässige Dritte sind einerseits Kreditinstitute und andererseits Notare, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, auf die die Ausführung der Sorgfaltspflichten vertraglich übertragen werden kann.

    § 8: Aufzeichnung und Aufbewahrung der eingeholten Informationen über mindestens fünf Jahre.

    § 9: Interne Sicherungsmaßnahmen, die von den Normadressaten zu treffen sind: Dazu zählen u.a. die Entwicklung bzw. Aktualisierung interner Grundsätze, die Einrichtung angemessener kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die risikobezogene Schulung der Mitarbeiter sowie die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

    § 10, 11: Zentralstelle  für Verdachtsanzeigen und Anzeige von Verdachtsfällen („Financial Intelligence Unit“, FIU): Sie bleibt beim BKA angesiedelt. Die Anzeigepflicht wird auf Fälle ausgeweitet, in denen sich nachträglich ein Verdacht herausstellt; und dem Anzeigeerstatter werden Inhalte aus den Akten der Strafverfolgungsbehörde erteilt.

    § 12: Verbot der Informationsweitergabe und Informationsaustausch: Das In-Kenntnis-Setzen des Auftraggebers einer Transaktion von einer Anzeige bleibt verboten. Ausdrücklich erlaubt ist die Klärung von Sachverhalten unter Einschaltung anderer Verpflichteter, etwa der Auftraggeberbank; dies stellt einen Informationsaustausch im Vorfeld der Erstattung einer Verdachtsanzeige dar.

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