Zitierfähige Version
- Revision von Kinder vom 07.05.2018 - 15:40
- Revision von Kinder vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von Kinder vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Kinder vom 24.08.2017 - 16:03
- Revision von Kinder vom 10.06.2013 - 11:52
- Revision von Kinder vom 28.02.2013 - 15:07
- Revision von Kinder vom 21.10.2010 - 12:37
- Revision von Kinder vom 14.01.2010 - 08:53
- Revision von Kinder vom 17.09.2009 - 13:34
- Revision von Kinder vom 13.07.2009 - 14:04
- Revision von Kinder vom 19.05.2008 - 15:44
Kinder
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Begriff
In mehrfacher rechtlicher Beziehung ihnen gleichgestellt etwaige Adoptivkinder und Pflegekinder.
2. Einkommen- und Lohnsteuerrecht (§ 32 I EStG):
(1) Im ersten Grad verwandte Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder);
(2) Pflegekinder.
3. In Bezug auf das Lebensalter i.d.R. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; dann Jugendliche.
Steuerliche Behandlung
1. Unterhaltsaufwendungen: a) Der normale Unterhalt von Kindern wird ab 1996 wahlweise durch einen erhöhten Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder ein vom Elterneinkommen unabhängiges Kindergeld (§§ 62–78 EStG) berücksichtigt. Das Bundeskindergeldgesetz vom 11.10.1995 (BGBl I 1250) enthält nur noch Regelungen für Sonderfälle, etwa Vollwaisen und beschränkt Steuerpflichtige (beschränkte Steuerpflicht).
b) Steuerpflichtigen, denen ein Kinderfreibetrag zusteht, wird für Aufwendungen der Berufsausbildung des Kindes ein Ausbildungsfreibetrag gewährt (§ 33a II EStG).
c) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsbildung von Kindern, für die weder dem Steuerpflichtigen noch einer anderen Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§ 33a I EStG). Dieser Betrag verringert sich um die 624 Euro übersteigenden Einkünfte der Bezüge des Kindes
2. Körperbehinderung von Kindern: Ein von dem Kind des Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommener Pauschbetrag für Körperbehinderung kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden (§ 33b V EStG).
3. Vom Einkommen wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein Kinderfreibetrag von 1.824 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.648 Euro) von Amts wegen berücksichtigt, sofern er günstiger ist als das Kindergeld. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erhöht sich der Freibetrag auf 1.920 Euro bzw. 3.840 Euro. Ab 2000 wird außerdem jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro (Einzelveranlagung) bzw. von 2.160 Euro (Zusammenveranlagung) pro Jahr gewährt; der Betrag kann auf Antrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
4. Darüber hinaus sind Kinder, soweit sie gemäß § 32 III–V EStG zu berücksichtigen sind, in folgenden Fällen von Bedeutung:
(1) Für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinstehende (§ 24b EStG);
(2) für die Höhe der bei außergewöhnlichen Belastungen den Steuerpflichtigen zumutbare Belastung;
(3) für Steuern, bei denen die Einkommensteuer/Lohnsteuer als Maßstabsteuer (bes. bei der Kirchensteuer) dient; in diesem Fall gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer unter Abzug des Kinderfreibetrags (statt Kindergeldzahlung);
(4) für die Bemessung der Eigenheimzulage (Kinderzulage) für Altfälle bis zum 31.12.2005;
(5) Elterngeld: Elterngeld wird für Kinder gewährt, die ab dem 1.1.2007 geboren sind. Das Elterngeld wird anstelle des Erziehungsgeldes gezahlt. Die Gewährung beläuft sich auf einen Zeitraum von 12 bis 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. auf 10 bis 12 Monate nach Ende der Mutterschutzfrist. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig von dem Netto-Erwerbseinkommen des Elternteils. Für Eltern, die vor der Geburt erwerbslos oder arbeitslos waren, wird ein Mindestelterngeld von 300 Euro gezahlt. Neuerdings ist ab dem 1.1.2009 ein Mindestbezugszeitraum von zwei Monaten für jedes Elternteil zu berücksichtigen. Der Bezugszeitraum kann jedoch ohne Angaben von Gründen einmalig geändert werden.
5. Tätigkeit von Kindern im elterlichen Betrieb: Wenn alle Voraussetzungen eines echten Arbeitsverhältnisses vorliegen (wirksamer Arbeitsvertrag, regelmäßig gezahlter, nicht überhöhter Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug, Sozialversicherungspflicht), wird dieses auch steuerlich anerkannt.
Vgl. auch mithelfende Familienangehörige.
6. Neue Altersgrenze bei Kindern: Ab dem Jahr 2007 hat sich die Altersgrenze für das Kindergeld, den Kinderfreibetrag sowie den Betreuungsfreibetrag geändert, statt wie bisher 27 Jahre gilt nun die Altersgrenze von 25 Jahren.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon