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Leistungsstörungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Umstände, welche die Leistung des Schuldners innerhalb seines Schuldverhältnisses mit seinem Gläubiger behindern oder beeinträchtigen. Der Schuldner kann nicht das bieten, wozu er sich gegenüber seinem Gläubiger verpflichtet hat. Es gibt unterschiedliche Ansätze, wie der Sammelbebegriff der "Leistungsstörungen", der sich nicht im Gesetz findet, aufgeschlüsselt werden kann. Man kann unterscheiden in
(1) Nichtleistung in Form der Unmöglichkeit),
(2) (Leistungsverzögerung in Form von Schuldnerverzug,
(3) Schlechtleistung, in Form von mangelhaften Waren oder unzureichenden Werkvertragsleistungen; darunter kann man zusätzlich auch die Verletzung einer Schutzpflicht (§ 241 II BGB) subsumieren.
Anders: Annahmeverzug. Zwar bewirkt der auch eine Störung des Schuldverhältnisses, sie geht jedoch vom Gläubiger aus.
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