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Ordnungspolitik
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Im Gegensatz zur Prozesspolitik greift der Staat (allgemeiner: die Träger der Wirtschaftspolitik) im Rahmen der Ordnungspolitik nicht unmittelbar in die Wirtschaftsabäufe ein. Vielmehr setzt er die Rahmenregeln (Wirtschaftsverfassung) für die Wirtschaftsordnung so, dass der Wirtschaftsprozess innerhalb dieser Rahmenregeln zur Erreichung der wirtschaftspolitischen bzw. gesellschaftlichen Ziele (z.B. einer präferenzgemäßen Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen) beiträgt.
2. Funktionen/Ziele: Die Logik der Ordnungspolitik besagt, dass der Staat die Spielregeln (Rahmenregeln), die privaten Akteure die Spielzüge (Wirtschaftsprozess) innerhalb dieser Spielregeln gestalten soll(en) (s. Konstitutionenökonomik, choice among rules vs. choice within rules). Durch die gegenseitige Abgrenzung und inhaltliche Bestimmung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Akteure ist die ordnungskonforme und in sich abgestimmte Ausgestaltung der wirtschaftlichen Teilordnungen wie Eigentums-, Planungs-, Unternehmens- oder Geldordnung (Morphologie, Eucken) zu gewährleisten. Hierdurch wird zugleich die Auswahl der möglichen wirtschaftspolitischen Instrumente beeinflusst. Die Bedingung der Ordnungskonformität erfordert, dass die konkreten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, d.h. die eingesetzten Instrumente der Logik der bestehenden Wirtschaftsordnung (zentrale oder dezentrale Planung und Koordination des Wirtschaftsprozesses) entsprechen (z.B. Marktkonformität, s. auch Systemkonformität). Die Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Wirtschaftsordnung determiniert den Inhalt der ergänzenden ordnungspolitischen Maßnahmen.
3. Die konkrete Ausgestaltung der Ordnungspolitik wird u.a. durch das jeweils vorherrschende wirtschaftsordnungspolitische Leitbild (z.B. Ordoliberalismus, Soziale Marktwirtschaft, Planification, Marxismus-Leninismus) beeinflusst, in das auch (gesellschafts-)politische und kulturelle Wertvorstellungen einfließen.
4. Beispiele: Wettbewerbspolitik zur Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs; Grundgesetz mit Sicherung der Eigentumsrechte (Verfügungsrechte); Umweltpolitik mit dem Verursacherprinzip als Grundsatz zur Internalisierung negativer externe Effekte.
Vgl. auch Wirtschaftspolitik, Ordnungsökonomik, Wirtschaftsethik.
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