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ordentliche Kündigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Recht zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung), die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. In Arbeitsverhältnissen von festbestimmter Dauer (befristeter Arbeitsvertrag) ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn das einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 TzBfG).

    2. Gründe: Ordentliche Kündigung kann aus betriebs-, personen- und verhaltensbedingtem Grunde erfolgen (betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung). Eine vom Arbeitgeber ausgehende ordentliche Kündigung bedarf nur dann keines sachlichen Grundes, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht oder als Kleinbetrieb von vornherein nicht dem Kündigungsschutz unterliegt.

    3. Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung bestimmter Fristen (Kündigungsfristen) gebunden. Mindestfristen sind in § 622 BGB geregelt. Wird eine ordentliche Kündigung mit einer kürzeren als der vorgesehenen Frist ausgesprochen, so gilt sie als Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

    4. Die ordentliche Kündigung wird durch Tarifvertrag oft ganz ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt dann unberührt.

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