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Patentstreitsache
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gebrauchsmusterstreitsache; nach §§ 143 PatG, 27 GebrMG. Rechtstreitigkeiten, die einen Anspruch auf oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft sind, also Klagen auf Unterlassung, Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung aus der Benutzung eines erteilten (deutschen oder europäischen) Patents oder eingetragenen Gebrauchsmusters, auf Benutzungsentschädigung aus einer offen gelegten Patentanmeldung (Offenlegung), auf Feststellung der Abhängigkeit eines Patents oder Gebrauchsmusters, wegen Verletzung des Erfinderrechts, Übertragungs- und Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Entnahme, auf Feststellung von Vorbenutzungsrechten und Weiterbenutzungsrechten, auf Unterlassung von Patentberühmung oder Gebrauchsmusterberühmung, aus Patent- oder Gebrauchsmusterverwarnungen, Patent- oder Gebrauchsmusterlizenzverträgen etc., ferner über Arbeitnehmererfindungen, ausgenommen Klagen auf Leistung festgestellter Arbeitnehmererfindervergütung und aus technischen Verbesserungsvorschlägen. Auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit DDR-Patenten ist § 143 PatG entsprechend anzuwenden. Nicht zu den Patentstreitsachen gehören z.B. Gebührenklagen eines Patentanwalts oder Klagen wegen „sklavischen Nachbaus” (Ausbeutung). Für Patentstreitsachen sind die Patentstreitgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Es besteht die Möglichkeit der Streitwertbegünstigung.
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