Steuergrenzen
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1. Begriff: Bezeichnung für Grenzkontrollen aus steuerlichen Gründen, d.h. für „Grenzen”, die aus steuerlichen Gründen aufrecht erhalten werden.
2. Gründe für Steuergrenzen: Bei den indirekten Steuern steht aufgrund des Bestimmungslandprinzips die Steuer für eine exportierte Ware nur dem Staat zu, in dem diese Ware auf den Markt gelangt, während sie in dem Land, in dem sie hergestellt worden ist oder durch das sie transportiert wird, steuerlich unbelastet bleiben soll. Das macht sowohl für das Importland wie das Exportland Grenzkontrollen zwingend erforderlich. Das Importland muss durch Kontrollen an seinen Grenzen jede Ware feststellen, die in sein Gebiet verbracht wird (um diese Waren steuerlich erfassen und mit den für seinen Markt geltenden indirekten Steuern belasten zu können), während das Exportland durch Grenzkontrollen seine Ausfuhren kontrollieren muss.
3. Steuergrenzen in der EU: a) Zwischen den EU-Staaten bestehen aufgrund der Bestimmungen über den Europäischen Binnenmarkt seit dem 1.1.1993 keine Grenzkontrollen mehr. Zwar gilt für die indirekten Steuern innerhalb der EU noch vorrangig das Bestimmungslandprinzip, es muss jedoch auf anderem Wege kontrolliert werden als durch die Errichtung von Steuergrenzen. Dies ist durch EG-Recht zwingend vorgeschrieben (Art. 33 der Sechsten EG-Richtlinie).
b) Gegenüber dem Drittlandsgebiet können (und müssen) die EU-Staaten jedoch Steuergrenzen weiterhin aufrecht erhalten.