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Zuständigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Organisation:

    Kompetenz einer organisatorischen Einheit bzw. eines Handlungsträgers.

    II. Zivilrecht:

    Im Zivilprozess besagt die Zusändigkeit, welches Gericht etc. sachlich und örtlich im Einzelfall zu entscheiden hat.

    1. Die sachliche Zuständigkeit gibt an, bei welcher Art von Gericht ein Prozess anhängig zu machen ist, sowie welches Gericht die in erster oder zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen nachzuprüfen hat (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof).

    2. Die örtliche Zuständigkeit regelt, welches unter mehreren gleichartigen Gerichten zur Entscheidung berufen ist (Gerichtsstand).

    3. Von der Zuständigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung, d.h. der Geschäftskreis einzelner Richter etc. innerhalb ihrer Behörde.

    III. Arbeitsrecht:

    Arbeitsgerichtsbarkeit.

    IV. Verwaltungsrecht:

    Die Zuständigkeit ist v.a. von Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit von Verwaltungsakten.

    1. Örtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde in den örtlichen Dienstbereich einer anderen, aber gleichartigen Behörde eingreift, indem sie die Grenze des eigenen Dienstbereichs überschreitet.

    2. Sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde eine Amtshandlung vornimmt, für die eine andersartige Behörde des gleichen örtlichen Dienstbereichs zuständig ist.

    Vgl. auch Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    V. Steuerrecht:

    Im Steuerverfahren entscheidet die behördliche Zuständigkeit über Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte, die gerichtliche Zuständigkeit über die Zulässigkeit der Klage.

    1. Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ist im Gesetz über die Finanzverwaltung vom 30.8.1971 (BStBl I 1426), die der Finanzgerichte in den §§ 35–36 FGO geregelt.

    2. Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden ergibt sich aus den §§ 17 ff. AO, die der Finanzgerichte aus §§ 38 f. FGO.

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