Zitierfähige Version
- Revision von Werkmietwohnung vom 19.02.2018 - 17:06
- Revision von Werkmietwohnung vom 01.02.2018 - 12:38
- Revision von Werkmietwohnung vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Werkmietwohnung vom 28.02.2013 - 14:50
- Revision von Werkmietwohnung vom 09.07.2010 - 09:24
- Revision von Werkmietwohnung vom 06.04.2010 - 10:12
- Revision von Werkmietwohnung vom 25.09.2009 - 10:50
- Revision von Werkmietwohnung vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Werkmietwohnung vom 17.07.2009 - 12:12
- Revision von Werkmietwohnung vom 16.05.2008 - 11:25
Werkmietwohnung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Wohnung, über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen wird (§§ 576, 576a BGB).
Anders: Werkdienstwohnung.
2. Arbeitgeber kann nicht zur Errichtung von Werkmietwohnungen gezwungen werden; möglich ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 Nr. 2 BetrVG).
3. Die Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 9 BetrVG. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf jeden Einzelfall der Zuweisung und Kündigung einer Werkmietwohnung. Das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer in einem anhängigen Mietprozess einwenden. Umstritten ist, ob das Mitbestimmungsrecht auch noch nach eingetretener Auflösung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung der Werkmietwohnung vgl. §§ 576, 576a BGB.
4. Mitbestimmung bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen bedeutet z.B. Mitbestimmung bei dem Entwurf eines Mustermietvertrages, aber auch bei der allgemeinen Festlegung der Grundsätze über die Mietzinsbildung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel (nicht: Festsetzung des Mietzinses für jede einzelne Werkmietwohnung).
5. Streitigkeiten: Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Werkmietwohnung sind die Zivilgerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte.
6. Steuerliche Behandlung: Werkswohnung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon