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Verzicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
einseitige Verfügung, v.a. Willenserklärung, durch die Rechte oder eine Rechtsstellung aufgegeben werden, ohne sie auf eine andere Person zu übertragen; führt zum Erlöschen des betroffenen Rechts.
Arbeitsrecht
1. Arbeits-, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen ausgeschlossen (z.B. § 13 BUrlG, § 12 EntgeltfortzG). Ebenso sind Ansprüche aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen unverzichtbar (§ 4 IV TVG, § 77 IV BetrVG).
2. Gerichtliche Vergleiche: In gerichtlichen Vergleichen behelfen sich die Arbeitsvertragsparteien häufig damit, dass sie keinen Verzicht regeln, sondern nur den Streit über das tatsächliche Vorliegen von gesetzlichen, tariflichen, betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen beilegen (z.B. Zahl der Arbeitsstunden; Bestehen oder Nichtbestehen offener Urlaubsansprüche etc.). Es handelt sich dann um einen zulässigen sog. Tatsachenvergleich.
3. Auf solche Ansprüche kann auch nicht ohne weiteres durch Ausgleichsquittungen verzichtet werden. Zudem unterliegen solche Ausgleichsquittungen einer AGB-rechtlichen Prüfung (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht).
Bürgerliches Recht
Dingliche Rechte können regelmäßig durch Verzicht aufgegeben werden; bei Verzicht auf die Hypothek wird sie Eigentümergrundschuld (§§ 1168, 1175 BGB), bei Verzicht auf das Eigentum einer Sache (Dereliktion) entsteht eine herrenlose Sache, die der Aneignung unterliegt.
Zivilprozess
Verzicht als prozessuale Erklärung ist vielfach möglich, so z.B. im Zivilprozess auf den geltend gemachten Anspruch (Verzichturteil), auf die durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Rechte (Erklärung gegenüber dem Schuldner, Zustellung an ihn und Drittschuldner, § 843 ZPO), oder als Rechtsmittelverzicht.
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