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Vertragsbruch
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I. Allgemein:
Vertragsverletzung, Pflichtverletzung.
II. Arbeitsrecht:
1. Nichtleistung der Arbeit (z.B. vorzeitige Aufgabe der Stellung durch den Arbeitnehmer ohne vorherige ordentliche oder außerordentliche Kündigung): Verweigert der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit, kann der Arbeitgeber den Lohn für die nicht geleistete Arbeit einbehalten (§ 320 BGB) und den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer nach Abmahnung ordentlich (verhaltensbedingte Kündigung), bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich (außerordentliche Kündigung) kündigen. Außerdem kann er bei Vorliegen eines Schadens Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen (z.B. Ersatz der Kosten der Stellenanzeigen, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer vermeidbar gewesen wären).
Zur Sicherung der Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber auch eine Vertragsstrafe mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Im Berufsausbildungsverhältnis sind Vertragsstrafen nicht erlaubt (§12 II Nr.2 BBiG).
2. Schlechterfüllung der Arbeitspflicht (Schlechtleistung) hat i.Allg. keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge, da es Gewährleistungsrechte wie beim Kauf- oder Werkvertrag im Dienst- und Arbeitsvertragsrecht nicht gibt. Allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen außerhalb der Pfändungsgrenzen kommt in Betracht.
Bei Leistungsentlohnung (z.B. Akkord) kann jedoch vereinbart sein, dass Leistungslohn nur für einwandfreie Arbeitsergebnisse gezahlt wird.
Wiederholte Schlechtleistung kann den Arbeitgeber u. U. zur Kündigung berechtigen (personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung).
3. Fügt der Arbeitnehmer bei Ausüben der ihm übertragenen Tätigkeiten dem Arbeitgeber einen Sachschaden zu, gelten die Besonderheiten über die Haftung im Arbeitsverhältnis (Haftung).
III. Wettbewerbsrecht:
Verleiten zum Vertragsbruch ist eine unlautere Handlungsweise (z.B. Händler verleitet Kunden, unter Bruch des Vertrages mit einem Konkurrenten, bei ihm zu bestellen), die als unlauterer behinderungswettbewerb (§ 4 Nr. 10 UWG) Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz auslöst.
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