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Privatrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine der Haupteinteilungen des dt. Rechts ist die Einteilung in Privatrecht und in öffentliches Recht. Synonym werden für Privatrecht auch die Begriffe Bürgerliches Recht oder Zivilrecht verwendet, die genau genommen aber nur einen Teil desselben bezeichnen. Die Unterscheidung in Privatrecht und öffentliches Recht ist bestimmend für das anzuwendende materielle Recht und für die Wahl des zulässigen Rechtswegs (z.B. ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte).

    Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung untereinander sowie die Rechtsbeziehungen von Bürgern mit den Trägern hoheitlicher Gewalt, wenn diese privatrechtlich handeln.

    Ein und derselbe Sachverhalt kann jedoch sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Folgen haben. So entstehen bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten privatrechtliche Konsequenzen (z.B. der Schadensersatz) und Konsequenzen von öffentlich-rechtlicher Seite z.B. in Form einer Ordnungsstrafe oder einer Strafe nach dem StGB.

    Zum Privatrecht gehören vornehmlich das Bürgerliche Recht (auch allg.  Privatrecht genannt) einerseits und die Sonderprivatrechte, die für bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete spezielle Regeln enthalten (z.B. Handels- oder Gesellschaftsrecht) andererseits.

    Es ist im Gegensatz zum öffentlichen Recht, meist nicht zwingendes, sondern nachgiebiges, d.h. abänderbares Recht.

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