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Revision von Güter vom 19.02.2018 - 16:25

Güter

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    Begriff des dt. Außenwirtschaftsrechts.

    Legaldefinition in § 2 XIII AWG n. F.: Güter sind nach Satz 1 Waren (§ 2 XXII AWG n. F.), Software und Technologie. Satz 2 bestimmt den Begriff Technologie näher: Technologie i.S.d. AWG umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren. Der außenwirtschaftsrechtliche Begriff der Güter unterscheidet sich von der volkswirtschaftlichen Definition für GutWaren (§ 2 XXII AWG n. F.) sind alle beweglichen Sachen (§ 90 BGB) und Elektrizität aber keine Wertpapiere und Zahlungsmittel.

    Beispiel zur Abgrenzung: Wertpapiere, Zahlungsmittel sowie Luft oder Wasser sind nach der volkswirtschaftlichen Definition Güter. Nach der außenwirtschaftsrechtlichen Definition sind es weder Waren noch Güter. Der außenwirtschaftsrechtliche Güter-Begriff umfasst den Waren-Begriff und erweitert ihn um Software und Technologie.

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