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Arbeitslosenversicherung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geschaffen 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16.7.1927.

    I. Rechtsgrundlage:

     Drittes Buch Sozialgesetzbuch  (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) m. spät. Änd.

    II. Durchführung:

    Träger ist die Bundesagentur für Arbeit , deren Hauptstelle die Bezirksdirektionen und die örtlichen Agenturen für Arbeit unterstellt sind. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeführt (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Lohnabzugsverfahren, Beitragsgruppen).

    III. Beitragspflicht/Beitragsbemessungsgrenze:

    1. Finanzierung: Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und ggf. Dritter sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Sie werden ab 1.1.2009 nach einem Prozentsatz von derzeit 3,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (§ 341 SGB III). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Bei Personen, die beschäftigt sind, ist die beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, mindestens ein Arbeitsentgelt von 1 Prozent der sog. „Bezugsgröße” des § 18 SGB IV (Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge von den Beschäftigten und den Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen (§ 346 I SGB III). Für geringfügig Beschäftigte gelten pauschalierte Regelungen, ebenso wie z.B. für bestimmte Gruppen von Versicherten (§§ 346 ff. SGB III).

    2. Personenkreis: Wer nach dem SGB III versicherungspflichtig ist, ist in den §§ 24 ff. im Einzelnen geregelt. Grundsätzlich sind danach alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder für die z.B. andere Leistungen etwa in Form von Krankengeld o.Ä. gezahlt werden. Versicherungsfrei sind dagegen z.B. Beamte, Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, Geistliche der als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgesellschaften oder aber auch sog. „geringfügig Beschäftigte”. Für letztere werden, abweichend von § 8 II 1 SGB III, geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet (§ 27 II 1 SGB III). Auch Schüler an allgemein bildenden Schulen und ordentliche Studierende an Hochschulen, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung. versicherungsfrei, es sei denn, dass Einrichtungen besucht werden, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (§ 27 IV SGB III).

    IV. Leistungen:

    Neben dem Arbeitslosengeld kennt das SGB III noch folgende weitere finanzielle Leistungen: 1. Förderung von Trainingsmaßnahmen für die Dauer von bis zu acht Wochen zur Verbesserung des Eingliederungsaussichten für Arbeitslose in Form von Zuschüssen für Maßnahmen, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten (§§ 48 ff. SGB III).

    2. Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung in Form von Zuschüssen z.B. für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung, für Arbeitskleidung, Fahrtkosten, Umzugskostenbeihilfe etc. (§§ 53 ff. SGB III).

    3. Gründungszuschuss für die erste Zeit nach einer Existenzgründung (§ 57 f. SGB III) als Nachfolgeregelung zum Überbrückungsgeld.

    4. Berufsausbildungsbeihilfe für bedürftige Auszubildende und für Auszubildende, die zuvor arbeitslos waren, zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger Aufwendungen (§§ 59 ff. SGB III), sowie Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende (§§ 240 ff. SGB III).

    5. Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Tragen bestimmter Weiterbildungskosten (Fahrt- und Lehrgangskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten; §§ 77 ff. SGB III).

    6. Übergangsgeld für Behinderte (§§ 160 ff. SGB III) an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung sowie einer Berufsfindungsmaßnahme etc. teilnehmen und deshalb kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt. Im Regelfall ist auch hier eine Vorbeschäftigungszeit erforderlich. Das Übergangsgeld wird u.a. auch für Zeiten gewährt, in denen die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründe vorübergehend bis zu sechs Wochen unterbrochen ist sowie im Anschluss an eine durchgeführte Maßnahme eine weitere Maßnahme durchgeführt werden muss, der entstehende Zwischenraum jedoch der Überbrückung bedarf. Das Übergangsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt.

    7. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer in Betrieben, bei denen ein erheblicher Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, jedoch nur vorübergehend ist (§§ 169 ff. SGB III). Das Kurzarbeitergeld setzt eine vorherige schriftliche Anzeige des voraussichtlichen Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber oder die jeweilige Betriebsvertretung bei der örtlichen Arbeitsagentur unter Darlegung der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld voraus. Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt längstens sechs Monate, in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens zwölf Monate, sofern in dieser Einheit Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliederung vorgesehen sind (§ 177 SGB III). Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent bzw. 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

    8. Leistungen der Winterbauförderung: Bauarbeitnehmer, Baubetriebe und die Agentur für Arbeit tragen danach bei Arbeitsverhältnissen, die über die Schlechtwetterzeit aus witterungsbedingten Gründen aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen nicht gekündigt werden dürfen, die Risiken witterungsbedingter Arbeitsausfälle gemeinsam. Die Leistungen als Saison-Kurzarbeitergeld, als Wintergeld (Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld) und in Form der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erbracht (s. ergänzende Leistungen nach § 175a SGB III). 9. Transferkurzarbeitergeld zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten, durch Zusammenfassung der von Arbeitsunfall betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorischen Einheit (§ 216b SGB III) für die Dauer von bis zu einem Jahr. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

    10. Insolvenzgeld: Ein Anspruch auf diese Leistung besteht für Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder der Abweisung eines darauf gerichteten Antrags mangels Masse bzw. einem sonstigen in § 183 SGB III genannten Ereignis, das dem Insolvenzfall gleichgestellt ist, für die dem Insolvenzfall vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Leistung durch die Agentur für Arbeit erfolgt in Höhe der entsprechenden Nettoarbeitsentgelte, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 185 SGB III). Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 III SGB III). Sofern die Fristversäumnis vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist, kann der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden.

    11. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber: Diese Form des Zuschusses nach den §§ 217 ff. SGB III kann erbracht werden u.a. für Arbeitnehmer, die ohne solche Leistungen wegen bestehender Einschränkungen nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, weil sie z.B. einer besonderen Einarbeitung zur betrieblichen Eingliederung bedürfen oder weil sie zu den Langzeitarbeitslosen bzw. zur Gruppe der Behinderten gehören (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung), oder aber bei vorangegangener länger dauernder Arbeitslosigkeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben oder bei vorherigem Abschluss einer außerbetrieblichen Ausbildung oder einer Ausbildung in einem öffentlich geförderten Sonderprogramm oder ohne anerkannten Berufsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Regelförderung kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und bei erschwerter Vermittlung bzw. für jüngere oder ältere Arbeitnehmer bis zu zwölf Monate andauern. Für schwerbehinderte oder sonstig behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent bis längstens 24 Monate betragen (§ 218 II SGB III). Bei bes. betroffenen schwerbehinderten Menschen, die bestimmte Altersschwellen überschritten haben, kann die Förderdauer bis zu 96 Monate betragen (§ 219 SGB III). In bestimmten Fällen ist der Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen, falls es zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen kommt, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind (§ 221 SGB III).

    12. Einstellungszuschuss für Arbeitgeber bei Neugründungen für neu geschaffenen Arbeitsplätze in Betrieben und Unternehmen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der geplanten Einstellung eines förderungsfähigen Arbeitnehmers gegründet worden sind (§ 225 SGB III).

    13. Zuschuss zum Arbeitsentgelt für den Vertreter eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet (§§ 229 ff. SGB III).

    14. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für erforderliche ausbildungsbegleitende Hilfen und für schwerbehinderte Menschen (§ 235a SGB II).

    15. Zuschüsse für Arbeitgeber für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen sowie für die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen (§ 236 SGB III).

    16. Kostenerstattung für die befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen für die Dauer von bis zu drei Monaten (§ 238 SGB III).

    17. Leistungen an Träger: a) Förderung außerbetrieblicher Ausbildungseinrichtungen (§ 241 SGB III ), b) Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zu beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§ 248 SGB III), c) Förderung von Jugendwohnheimen (§§ 252 ff. SGB III), d) Förderung von Strukturmaßnahmen sowie zur Erhaltung der Umwelt an Träger solcher Maßnahmen durch Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten hinsichtlich der von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer (§ 279a SGB III). Die Träger müssen Maßnahmen durchführen, durch die tatsächlich neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

    18. Förderung von Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) nach §§ 260 ff. SGB III für zusätzlich verrichtete Arbeiten eines Arbeitgebers, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Leistungen bestehen in erster Linie in der Gewährung von Zuschüssen zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und werden pauschaliert je nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers erbracht (§ 264 SGB III). Die Dauer des Zuschusses ist im Regelfall auf zwölf Monate begrenzt, kann aber im Einzelfall auf bis zu 36 Monate verlängert werden (§ 267 SGB III). Die im Rahmen einer Verlängerung gewährten Zuschüsse sind ggf. zurückzuzahlen, wenn es aus den vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen nicht zu einem Dauerarbeitsverhältnis gekommen ist oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Förderzeitraums beendet worden ist und keiner der in § 268 SGB III angesprochenen Tatbestände vorliegt. Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (§ 262 SGB III); nur in Ausnahmefällen können auch sonstige Träger hierfür in Betracht kommen. Förderungsfähige Arbeitnehmer sind v.a. langzeitarbeitslose Arbeitnehmer, die im Übrigen die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (also z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) oder bei beruflicher Weiterbildung bzw. der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen erfüllen. Förderungsfähige Arbeitnehmer werden für die Dauer der Maßnahme dem Arbeitgeber nach § 269 SGB III „zugewiesen”, können demzufolge von der Agentur für Arbeit auch wieder abberufen werden. Durch die Zuweisung entsteht mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, das auch durch Kündigung oder auf andere Weise beendet werden kann.

    19. Freie Förderung: Bis zu 10 Prozent der im sog. Eingliederungstitel der örtlichen Agenturen für Arbeit enthaltenen Mittel kann die jeweilige Agentur für die sog. freie Förderung als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um dadurch den Katalog der sonstigen Fördermaßnahmen zu erweitern (§ 10 SGB III). Sämtliche vorgenannten Leistungen bedürfen eines Antrags des Leistungsberechtigten, der i.d.R. vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werden muss (vgl. § 324 SGB III). Dort wo eine nachträgliche Antragstellung möglich ist, kann im Regelfall nur eine Leistungsgewährung ab Antragstellung erfolgen. Für das Insolvenzgeld gilt eine Ausschlussfristenregelung.

    Für nahezu alle der vorgenannten Leistungen sieht das SGB III die Möglichkeit ergänzender Regelung durch sog. Anordnungen und Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit vor. Die Bundesagentur hat von dieser ihm eingeräumten Ermächtigung durch mehrere Anordnungen Gebrauch gemacht. Veröffentlicht werden diese Anordnungen in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit (ANBA).

    V. Kostenrechnung:

    Zur Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers in der Kostenrechnung vgl. Arbeitgeberanteil, Sozialversicherung.

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