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Arbeitslosenversicherung

Definition: Was ist "Arbeitslosenversicherung"?

Ein Teil der Arbeitsförderung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlage und Ziel
    2. Durchführung
    3. Beitragspflicht/Beitragsbemessungsgrenze
    4. Leistungen
    5. Kostenrechnung

    Rechtsgrundlage und Ziel

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl. I 594) m.spät.Änd. Ziel: Sicherung der materiellen Grundlage arbeitsloser Personen durch Zahlung eines Ersatzeinkommens während der Suche nach einem Arbeitsplatz.

    Durchführung

    Träger ist die Bundesagentur für Arbeit, deren Hauptstelle die Bezirksdirektionen und die örtlichen Agenturen für Arbeit unterstellt sind. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeführt (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Lohnabzugsverfahren, Beitragsgruppen).

    Beitragspflicht/Beitragsbemessungsgrenze

    1. Finanzierung: Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und ggf. Dritter sowie durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Sie werden nach einem variablen Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (§ 341 SGB III) (1.1.2009-31.12.2010  2,8 Prozent, ab 1.1.2011 3 Prozent). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Bei Personen, die beschäftigt sind, ist die beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, mind. ein Arbeitsentgelt von 1 Prozent der sog. „Bezugsgröße“ des § 18 SGB IV. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge von den Beschäftigten und den Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen (§ 346 I SGB III). Die Finanzierungsbasis ist abhängig von der konjunkturellen Lage, da bei ungünstiger Entwicklung die Zahl der Beitragszahler sinkt, die der Anspruchsberechtigten jedoch steigt. Ungünstig wirkt auch ein Rückgang der Zahl vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bzw. eine Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse. Weiterhin kann sich die Verpflichtung zur Übernahme sog. versicherungsfremder Leistungen ungünstig auswirken. 

    2. Personenkreis: Wer nach dem SGB III versicherungspflichtig ist, regelt §§ 24 ff. im Einzelnen. Grundsätzlich sind alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder für die z.B. andere Leistungen etwa in Form von Krankengeld o.Ä. gezahlt werden. Versicherungsfrei sind z.B. Beamte, Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, Geistliche der als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgesellschaften oder  auch sog. geringfügig Beschäftigte.

    Leistungen

    Neben dem Arbeitslosengeld kennt das SGB III  folgende finanzielle Leistungen: 1. Förderleistungen aus einem Vermittlungsbudget: An die Stelle der Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung sowie der Mobilitätshilfen tritt ein Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III). Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, einen angemessenen Anteil ihrer Eingliederungsmittel bereitzustellen. Aus diesem Vermittlungsbudget können individuelle Leistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen gewährt werden. 

    2. Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Die Teilnahme an Maßnahmen (§ 46 SGB III) zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme kann gefördert werden. Dies kann durch Erstattung der für die Teilnahme entstehenden Kosten oder durch Vergütung eines Trägers oder des Arbeitgebers für die Durchführung der Maßnahme erfolgen.

    3. Gründungszuschuss für die erste Zeit nach einer Existenzgründung (§ 57 f. SGB III) als Nachfolgeregelung zum Überbrückungsgeld.

    4. Berufsausbildungsbeihilfe für bedürftige Auszubildende und für Auszubildende, die zuvor arbeitslos waren, zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger Aufwendungen (§§ 59 ff. SGB III) einschließlich eines Anspruchs auf Förderung zur Vorbereitung eines Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§ 61a SGB III).

    5. Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme bestimmter Weiterbildungskosten (Fahrt- und Lehrgangskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten (§§ 77 ff. SGB III) einschließlich eines Anspruchs auf Förderung zur Vorbereitung eines Hauptschulabschlusses im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (§ 77 III SGB III).

    6. Übergangsgeld für Behinderte (§§ 160 ff. SGB III), die an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung sowie einer Berufsfindungsmaßnahme etc. teilnehmen und deshalb kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt.

    7. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer in Betrieben, bei denen ein erheblicher Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, jedoch nur vorübergehend ist (§§ 169 ff. SGB III). Das Kurzarbeitergeld setzt eine vorherige schriftliche Anzeige des voraussichtlichen Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber oder die jeweilige Betriebsvertretung bei der örtlichen Arbeitsagentur unter Darlegung der Voraussetzungen für den Bezug voraus. Die Bezugsfrist beträgt längstens sechs Monate, in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens zwölf Monate, sofern in dieser Einheit Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliederung vorgesehen sind (§ 177 SGB III). Derzeit (bis 2012) beträgt die Bezugsdauer bis zu 24 Monaten. Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent bzw. 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

    8. Leistungen für witterungsbedingte Arbeitsausfälle: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit tragen bei Arbeitsverhältnissen, die über die Schlechtwetterzeit aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen nicht gekündigt werden dürfen, die Risiken witterungsbedingter Arbeitsausfälle gemeinsam. Die Leistungen werden als Saison-Kurzarbeitergeld (als Ersatz für die Winterbauförderung), als Wintergeld (Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld) und in Form der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erbracht.

    9. Transferkurzarbeitergeld zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten (§ 216b SGB III).

    10. Insolvenzgeld: Ein Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder der Abweisung eines darauf gerichteten Antrags mangels Masse bzw. einem sonstigen in § 183 SGB III genannten Ereignis, das dem Insolvenzfall gleichgestellt ist, für die dem Insolvenzfall vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

    11. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber: Diese Form des Zuschusses (§§ 217 ff. SGB III) kann erbracht werden u.a. für Arbeitnehmer, die ohne solche Leistungen wegen bestehender Einschränkungen nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, weil sie z.B. einer bes. Einarbeitung zur betrieblichen Eingliederung bedürfen oder weil sie zu den Langzeitarbeitslosen bzw. zur Gruppe der Behinderten gehören. Die Regelförderung kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen und bei erschwerter Vermittlung bzw. für jüngere oder ältere Arbeitnehmer bis zu zwölf Monate andauern.

    12. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für erforderliche ausbildungsbegleitende Hilfen und für schwerbehinderte Menschen (§ 235a SGB II).

    13. Zuschüsse für Arbeitgeber für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen sowie für die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen (§ 236 SGB III).

    14. Kostenerstattung für die befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen für die Dauer von bis zu drei Monaten (§ 238 SGB III).

    15. Förderung außerbetrieblicher Ausbildungseinrichtungen (§ 241 SGB III), Förderung von Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) nach §§ 260 ff. SGB III für zusätzlich verrichtete Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Leistungen bestehen in erster Linie in der Gewährung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und werden pauschaliert je nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers erbracht. Die Dauer des Zuschusses ist im Regelfall auf zwölf Monate begrenzt, kann aber im Einzelfall auf bis zu 36 Monate verlängert werden.

    16. Freie Förderung: Bis zu 10 Prozent der im sog. Eingliederungstitel der Agenturen für Arbeit enthaltenen Mittel können für die sog. freie Förderung als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden, um den Katalog der sonstigen Fördermaßnahmen zu erweitern (§ 10 SGB III). Sämtliche Leistungen bedürfen eines Antrags des Leistungsberechtigten, der i.d.R. vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werden muss (vgl. § 324 SGB III). Wenn eine nachträgliche Antragstellung möglich ist, kann im Regelfall nur eine Leistungsgewährung ab Antragstellung erfolgen.

    Kostenrechnung

    Zur Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers in der Kostenrechnung vgl. Arbeitgeberanteil, Sozialversicherung.

     

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