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Arbeitszeit
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Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht
1. Begriff: Die Zeit, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Nach der formalen Definition in § 2 I ArbZG ist arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Daneben gibt es noch einige wichtige Unterscheidungen, die im wesentlichen bei der Beanspruchung des Arbeitnehmers ansetzten:
a) Arbeitsbereitschaft ist die Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern an seiner Arbeitsstelle anwesend ist und jederzeit bereit sein muss, in den Arbeitsprozess einzugreifen, z.B. der Nachtportier. Regelmäßig ist sie zu vergüten, meist nach gesonderter vertraglicher oder tariflicher Regelung.
b) Bereitschaftsdienst zählt nach der Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 (C-151/02) zur Arbeitszeit im Sinn der Arbeitsschutzbestimmungen. Er liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um jederzeit bereit zu sein, die Arbeit aufzunehmen, z.B. in Krankenhäusern. Auch Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich zu vergüten, meist aufgrund bes. Regelungen.
c) Rufbereitschaft als die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem von ihm selbst bestimmten Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten, gehört nicht zur Arbeitszeit. Eine eingeschränkte Vergütung ist üblich.
2. Regelungen der Arbeitszeit: Es ist zu unterscheiden, um welche Arbeitszeit es geht: a) Die maximal zulässige Arbeitszeit regelt das Arbeitszeitgesetz und einige andere öffentlich-rechtlichen Schutzgesetze. Dort geht es also nicht darum, zu welchen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer verpflichtet ist und wie die Arbeitszeit vergütet wird.
b) Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag. Danach bestimmt sich auch, welche Arbeitszeit wie bezahlt wird und ob der Arbeitnehmer Überstunden leisten muss.
c) Die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechts. Dabei ist aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Mitzubestimmen ist über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Lage der Arbeitszeit), vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 I Nr. 2 und 3 BetrVG; Kurzarbeit, Überstunden).
Vgl. auch soziale Angelegenheiten.
3. Funktion des Arbeitsschutzes: Eine Überbeanspruchung des Arbeitnehmers durch überlange Arbeitszeiten soll verhindert werden. Im Arbeitszeitgesetz sowie zahlreichen bes. Schutzgesetzen und Verordnungen (Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Seemannsgesetz, Ladenschlussgesetz des Bundes, Ladenschlussgesetze der Länder, Feiertagsgesetze der Länder, Sondervorschriften über die Lenk-, Ruhe- und Schichtzeiten des Fahrpersonals bes. EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20.12.1985, die Europäische Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr u.a.) sind Höchstgrenzen oder andere Einschränkungen für die zulässige Arbeitszeit festgelegt. Bei Überschreiten dieser Grenzen sind vertragliche Abreden nach § 134 BGB nichtig. In Folge der in den letzten Jahrzehnten erfolgten tariflichen Arbeitszeitverkürzung bleibt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers oft hinter den durch das Arbeitszeitrecht bestehenden Grenzen zurück.
4. Rechtslage nach dem Arbeitszeitgesetz: Das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl I 1170) m.spät.Änd. ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die maximal zulässige Arbeitszeit.
a) Geltungsbereich: Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer über 18 Jahre in Betrieben und Verwaltungen aller Art.
Ausgenommen sind leitende Angestellte (§ 18 ArbZG mit weiteren Ausnahmen spezieller Gruppen). Für den öffentlichen Dienst, Luftfahrt, See- und Binnenschifffahrt gelten die speziellen Regelungen. Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 (BGBl I 965) m.spät.Änd.
b) Regelmäßige Arbeitszeit: Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalenderwochen oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
c) Pausen- und Ruhezeiten: Nach spätestens sechs Stunden ist die Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (bei Arbeitszeit von neun Stunden: 45 Minuten) zu unterbrechen. Die Ruhepausen können auch in Viertelstunden aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen zählen - außer im Bergbau - nicht zur Arbeitszeit (§ 2 I ArbZG) und sind deshalb nicht zu vergüten, wenn tariflich oder arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 I ArbZG). Abweichende Regelungen sind für Krankenhäuser, im Beherbergungsgewerbe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung möglich (§ 5 II, III ArbZG). Für Kraftfahrer gelten die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie kürzere Ruhezeiten zulassen (§ 5 IV ArbZG).
d) Nacht- und Schichtarbeit: Nachtarbeit ist Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) umfasst. Als Nachtarbeitnehmer gelten Arbeitnehmer, die Arbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr oder normalerweise in Wechselschicht zu leisten haben. Für Nacht- und Schichtarbeitnehmer gelten Schutzvorschriften hinsichtlich der Höchstarbeitszeit sowie des Gesundheitsschutzes, und sie haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz (§ 6 ArbZG). Für Nachtarbeit sind bezahlte freie Tage oder ein Zuschlag zu zahlen (§ 6 V ArbZG).
e) Sonn- und Feiertagsarbeit: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Für Arbeiten, die nicht an Werktagen erledigt werden können, gelten Ausnahmen in verschiedenen Bereichen, z.B. bei der Feuerwehr, Krankenhäusern, Hotels und Gaststätten, Versorgungs- und Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Presse, Landwirtschaft und Tierhaltung zur Verhütung von Verderbnis, dem Misslingen von Arbeitsergebnissen oder der Beschädigung von Produktionseinrichtungen, bei der Vorbereitung des vollen werktätigen Betriebs und bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen (§ 10 I Nr. 1–16 ArbZG). Produktionsarbeiten dürfen erfolgen, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion noch zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durch in der Produktion erforderten (§ 10 II ArbZG). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für Sonn- und Feiertage muss ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei bzw. acht Wochen gewährt werden. Vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit können durch Rechtsverordnung weitere generelle Ausnahmen zugelassen werden (§ 13 I, II ArbZG). Die Aufsichtsbehörde soll bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern. Sie hat die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
f) Abweichende Regelungen können für viele Einzelheiten des Arbeitsrechts in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden (§§ 7, 12 ArbZG), z.B. hinsichtlich der Höchstarbeitszeit, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
g) Durchführung und Kontrolle: Den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) obliegt die Überwachung des Arbeitszeitgesetzes. Sie haben dafür Kontrollrechte (§ 17 ArbZG). Die Aufsichtsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen (§ 15 ArbZG). Die Vorschrift des Arbeitsschutzes sind bußgeld- und strafbewehrt (§§ 22, 23 ArbZG).
5. Staffelung der Arbeitszeit: gleitende Arbeitszeit, Teilzeitarbeitsverhältnis.
Industriebetriebslehre
Arbeitszeit und Schichtzeit sind nicht gleichzusetzen: In der Industrie gilt als Arbeitszeit der Teil der Schichtzeit, zu dem üblicherweise gearbeitet wird. Werden die Pausen in die Schichtzeit mit eingerechnet, dann entspricht die Schichtzeit der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird gegliedert in Leistungszeit, Bereitschaftszeit, bezahlte und unbezahlte Freizeit.
Bei Arbeitsstudien nach REFA wird als Arbeitszeit die Tätigkeitszeit (tt) zugrunde gelegt.
Amtliche Statistik
Informationen über die geleistete Arbeitszeit werden zusammen mit Informationen über das Arbeitsvolumen im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nachgewiesen. Die Ermittlung der durchschnittlichen tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt dabei tarifliche Vorgaben (wie bspw. Urlaub), konjunkturelle Einflüsse (Kurzarbeit, bezahlte Überstunden, Arbeitszeitkontensalden), Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung sowie Ausfälle durch Krankheit, Arbeitskampf oder witterungsbedingte Ausfälle. Die Daten zur Ermittlung der Arbeitszeit entstammen unterschiedlichen Quellen, unter anderem dem Mikrozensus, den Geschäftsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit und eigenen Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
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