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Ausführer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Begriff des Ausführer wird uneinheitlich verwendet. Entscheidend ist der jeweilige Kontext. Ausführer ist im Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich "jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Inland in ein Drittland bestimmt." Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Inland in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, Software oder Technologie durch Bereitstellung oder elektronisch Übermittlung aus dem Inland in ein Drittland zu übertragen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer im Ausland ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Inland ansässige Vertragspartei (§ 2 II AWG). Im Zollrecht ist nach der Legaldefintion des Art. 1 Nr. 19 UZK-DA folgende Person Ausführer: "a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen; b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen." Im Marktordnungsrecht gilt bei Ausfuhrerstattungen als Ausführer die Person, die Anspruch auf die Erstattung hat.
Vgl. auch Ausfuhrhändler.
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