Auslagerung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Entnahme einer Ware aus einem Umsatzsteuerlager. Als Auslagerung gilt es auch, wenn die Bedingungen für die Einlagerung von Waren in ein Umsatzsteuerlager verletzt werden, z.B. also, wenn gelagerte Waren einzelhandelstauglich aufbereitet werden.
2. Folgen: Die Auslagerung führt zum Entstehen der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 4a UStG), weil die gelagerte Ware nunmehr den steuerfreien Bereich des Umsatzsteuerlagers wieder verlässt und daher die reguläre Steuerbelastung, die auf der Ware liegen würde, wenn sie seit jeher frei umlaufen würde, wieder hergestellt werden muss. Berechnet wird die Steuer auf der Grundlage des Kaufpreises für die letzte vor der Auslagerung vorgenommen Lieferung (evtl. mit bestimmten korrigierenden Zuschlägen), weil auch dann, wenn die Ware niemals im Umsatzsteuerlager gewesen wäre, die Höhe der Umsatzsteuer, die aktuell noch auf ihr liegen würde, sich allein nach dem Entgelt bei der letzten Lieferung richten würde. Die Steuer schuldet derjenige Unternehmer, der die Auslagerung vornimmt (§ 13a I Nr. 6 UStG); der Lagerhalter haftet der Finanzverwaltung gegenüber dafür, dass der Auslagerer korrekt identifiziert werden kann.