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Berufsunfähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Privatversicherung
      1. Begriff
      2. Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit
      3. Deckungsangebote
      4. Abgrenzung
    2. Sozialversicherung
    3. Beamtenversorgung

    Privatversicherung

    Begriff

    Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Definition nach § 172 II VVG). Die Gefahr kann in der Lebensversicherung durch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder durch eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden. Bei den meisten Versicherern liegt der Versicherungsfall bei mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vor. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird i.d.R. durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.

    Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit

    Ist ein Versicherter pflegebedürftig, erfüllt er aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit, leisten die Versicherer nach einem Punktesystem, in dem festgelegt ist, ab welcher Punktzahl die Berufsunfähigkeitsrente bei Pflegebedürftigkeit einsetzt und ggf. in welcher Höhe geleistet wird. Die Pflegebedürftigkeit kann auch an den Kriterien der Pflegepflichtversicherung gemessen werden. 

    Deckungsangebote

    Die am Markt tätigen Versicherungsunternehmen bieten unterschiedliche Deckungen. Auch innerhalb einer Gesellschaft werden teilweise verschiedene Tarife mit verschiedenen Leistungen angeboten. Die Produkte reichen von einer „Basis-Absicherung“ bis zu einem sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Das breite Angebots- und Bedingungsspektrum erschwert die Markttransparenz.

    Abgrenzung

    Die Berufsunfähigkeit ist von der Erwerbsunfähigkeit abzugrenzen. 

    Sozialversicherung

    Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI gesetzlich Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten und bei gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Inzwischen abgelöst durch die (teilweise) Erwerbsminderung.

    Beamtenversorgung

    Dienstunfähigkeit.

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