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Betriebsaufgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Form der Beendigung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder der selbstständigen Tätigkeit. Eine Betriebsaufgabe ist anzunehmen, wenn
    (1) aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben,
    (2) die Tätigkeit endgültig eingestellt wird (sonst Betriebsunterbrechung),
    (3) die wesentlichen Betriebsgrundlagen
    (4) in einem einheitlichen Vorgang (d.h. innerhalb eines kurzen Zeitraums; sonst: Abwicklung)
    (5) entweder an verschiedene Abnehmer verkauft oder ins Privatvermögen überführt oder teilweise veräußert und teilweise ins Privatvermögen überführt werden und
    (6) dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.

    Gegensatz: Betriebsveräußerung, Betriebsverlagerung.

    2. Besonderheiten bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit (R 18.3 III EStR).

    3. Steuerliche Behandlung: a) Einkommensteuerlich gilt Betriebsaufgabe als Betriebsveräußerung (§§ 14, 14a III, 16 III, 18 III EStG). Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt der Betrieb so lange als fortgeführt, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe erklärt hat. Der im Zuge der Betriebsaufgabe erzielte Gewinn (§§ 16 und 18 III EStG i.V. mit § 34 EStG, § 52 XLVII EStG) unterliegt als außerordentliche Einkünfte der Einkommensteuer ggf. unter Gewährung eines Freibetrags und Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes (Veräußerungsgewinn). Sowohl der Freibetrag als auch der ermäßigte Steuersatz werden jeweils nur einmal im Leben gewährt, daher ist für die Gewährung jeweils ein entsprechender Antrag erforderlich (§§ 16 IV, 34 III EStG). Zur Ermittlung des Aufgabegewinns sind veräußerte Wirtschaftsgüter mit erzielten Veräußerungspreisen, nicht veräußerte mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anzusetzen und dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen.

    b) Der im Zuge der Betriebsaufgabe erzielte Gewinn unterliegt bei natürlichen Personen nicht der Gewerbesteuer, weil die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen auf den Gewinn nur aus einem "stehenden" (= aktiven) Gewerbebetrieb erhoben wird, dies aber auf den Aufgabegewinn nicht zutrifft. Dagegen wird bei den meisten juristischen Personen der Gewinn schon aufgrund der Rechtsform als gewerblich angesehen (§ 2 III GewStG, insbesondere bei AG und GmbH), was zur Folge hat, dass auch der Gewinn aus der Aufgabe des Betriebes ebenfalls noch automatisch als gewerblich i.S.d. Gewerbesteuergesetzes gilt und daher steuerpflichtig wird. Entsprechend diesen Grundsätzen ist bei einer Personengesellschaft der Aufgabegewinn gewerbesteuerfrei nur, soweit er auf einen Gesellschafter entfällt, der eine natürliche Person ist.

    c) Die im Rahmen der Betriebsaufgabe getätigten Verkäufe unterliegen als Lieferung oder sonstige Leistungen, die Überführungen von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen als der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme (unentgeltliche Wertabgaben) der Umsatzsteuer. Die Befreiungen in § 4 UStG sind zu beachten. Nicht der Umsatzsteuer unterliegt jedoch die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt (§ 1a UStG, Geschäftsveräußerung im Ganzen).

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