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Einfuhr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Import.

    I. Allgemein:

    1. Begriff: Entgeltlicher und unentgeltlicher Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Ausland.

    2. Arten: a) Direkte E. (unmittelbare E.): E. der Selbstverbraucher, z.B. der weiterverarbeitenden Industrie, die (teils durch Vermittlung von Agenten) mit den ausländischen Lieferanten direkt abschließen.

    Indirekte E. (mittelbare E.): E. durch Einfuhrhändler, die ihrerseits die nachgeordneten Handelsstufen und die weiterverarbeitenden Betriebe beliefern (Einfuhrhandel).

    b) Sichtbare E.: Warenimporte, also Güter der Ernährungswirtschaft, Rohstoffe, Halb- u. Fertigwaren.

    Unsichtbare E.: E. von entgeltlichen Dienstleistungen, also z.B. Leistungen ausländischer Schiffe beim Transport FOB gekaufter oder CIF (Free on Board, Costs, Insurance, Freight; ausschreiben besser, ggf. Verweis auf die INCOTERMS) verkaufter Waren, Vermittlungsleistungen ausländischer Banken, Dienstleistungen im Ausland für inländische Reisende etc.

    II. Außenwirtschaftsgesetz:

    Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet. Wenn Waren zunächst aus Drittländern in eine Freizone oder ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt ein E. erst vor, wenn sie in der Freizone des Kontrolltyps I verbraucht, gebraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (§ 4 AWG, Prüfen auf Aktualität sowie auf Veränderungen durch die EU-Gesetze).

    III. Zollrecht:

    Verbringen von Waren, d.h. von allen beweglichen Sachen, sowie die Lieferung von elektrischer Energie in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Es ist ein Realakt, kein Zollverfahren. Bes. bedeutet E. nicht die Überführung in den freien Verkehr. Das Entstehen der Zollschuld ist bei ordnungsgemäßem Verhalten (kein Einfuhrschmuggel) nicht an den Zeitpunkt der E. geknüpft, sondern hängt von der Überführung der Ware in den freien Verkehr ab, der sich je nach dem vom Zollbeteiligten gewählten Zollverfahren ergibt. Das Gleiche gilt für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die anderen nach Steuergesetzen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern, für die i.Allg. die Bestimmungen des Zollrechts sinngemäß anzuwenden sind.

    IV. Umfang:

    Außenhandel.

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