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Einfuhr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Außenwirtschaftsgesetz
    3. Zollrecht
    4. Umfang

    Import.

    Allgemein

    1. Begriff: entgeltlicher und unentgeltlicher Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen sowie die Übertragung von Software und Technologie aus dem Ausland.

    2. Arten: a) direkte Einfuhr (unmittelbare Einfuhr): Einfuhr der Selbstverbraucher, z.B. der weiterverarbeitenden Industrie, die (teils durch Vermittlung von Agenten) mit den ausländischen Lieferanten direkt abschließen.
    Indirekte Einfuhr (mittelbare Einfuhr): Einfuhr durch Einfuhrhändler, die ihrerseits die nachgeordneten Handelsstufen und die weiterverarbeitenden Betriebe beliefern (Einfuhrhandel).
    b) Sichtbare Einfuhr: Warenimporte, also Güter der Ernährungswirtschaft, Rohstoffe, Halb- u. Fertigwaren.
    Unsichtbare Einfuhr: Einfuhr von entgeltlichen Dienstleistungen, also z.B. Leistungen ausländischer Schiffe beim Transport FOB (Free on Board) gekaufter oder CIF (Costs, Insurance, Freight; ausschreiben besser, vgl. INCOTERMS) verkaufter Waren, Vermittlungsleistungen ausländischer Banken, Dienstleistungen im Ausland für inländische Reisende etc.

    Außenwirtschaftsgesetz

    Verbringen von Waren aus dem Ausland (vorm. den fremden Wirtschaftsgebieten) in das Inland (vorm. das Wirtschaftsgebiet) sowie die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland. Wenn sie aus Drittländern in eine Freizone oder ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn sie in der Freizone verbraucht, gebraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (§ 2 XI AWG).

    Zollrecht

    Verbringen von Waren, d.h. von allen beweglichen Sachen, sowie die Lieferung von elektrischer Energie in das Zollgebiet der EU. Es ist ein Realakt, kein Zollverfahren. Bes. bedeutet Einfuhr nicht die Überführung in ein Zollverfahren, etwa in den freien Verkehr. Das Entstehen der Zollschuld ist bei ordnungsgemäßem Verhalten (kein Einfuhrschmuggel) nicht an den Zeitpunkt der Einfuhr geknüpft, sondern hängt von der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehrs ab, der sich je nach dem vom Zollbeteiligten gewählten Zollverfahren ergibt. Das Gleiche gilt für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die anderen nach Steuergesetzen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern, für die i.Allg. die Bestimmungen des Zollrechts sinngemäß anzuwenden sind.

    Umfang

    Außenhandel.

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